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Informationen zum Registrierungsverfahren für Bestandsbetreuer ab 01.01.2023

Als berufliche Betreuer können ab dem 01.01.2023 nur die Betreuer_innen von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche Betreuende registriert sind. Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde erforderlich. Für Bestandsbetreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, sieht das Gesetz einige Besonderheiten vor:

Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, werden auf ihren Antrag hin von der zuständigen Betreuungsbehörde ohne weitere Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit registriert. Bis 30.06.2023 gelten Bestandsbetreuer kraft Gesetzes als vorläufig registriert.

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem 01.01.2023 bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen. Bis zur Entscheidung gelten die Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, gem. § 32 BtOG kraft Gesetzes als vorläufig registriert.

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des beruflichen Betreuers, hilfsweise nach dem Wohnsitz.

Dem Antrag auf Registrierung sind folgende Nachweise und Erklärungen beizufügen:

- ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30 Abs. 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein darf (Hinweis: das Führungszeugnis für behördliche Zwecke wird nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG direkt an die zuständige Stammbehörde übersandt. Dies ist bei der Beantragung anzugeben),

- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO (nicht Schufa!), die nicht älter als drei Monate sein darf,

- Nachweise über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

- Kopie eines Beschlusses nach § 286 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 FamFG über eine vom aktuell geführte berufliche Betreuung

- Mitteilung des zeitlichen Gesamtumfangs der beruflichen Betreuertätigkeit

- Mitteilung der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit

- Auflistung der aktuell geführten gerichtlichen Betreuungsverfahren mit Aktenzeichen

Berufliche Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2020 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und dies weiterhin tun, müssen dies z. B. durch Kopie eines Beschlusses nach § 286 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 FamFG über eine vor dem 01.01.2020 geführte berufliche Betreuung nachweisen.

Berufliche Betreuer, die seit dem 01.01.2020 berufsmäßig Betreuungen führen, müssen darüber hinaus bis spätestens 30.06.2025 nachweisen, dass sie über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Die erforderliche Sachkunde nach § 23 Abs 1 Nr 2 BtOG umfasst die nach § 3 BtRegV genannten Kenntnisse. Die Sachkunde ist gem. 4 BtRegV wie folgt nachzuweisen:
1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 BtRegV,
2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehr-gangs nach § 6 BtRegV oder
3. durch anderweitige Nachweise der Sachkunde nach § 7 BtRegV (dies betrifft Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge, die zu einer Berufsqualifikation geführt haben),
4. durch Vorlage von Unterlagen, die den Erwerb von Kenntnissen belegen, die „nach Inhalt und Umfang den in § 6 Abs.2 in Verbindung mit den in der Anlage vorgesehenen Modulen genannten Voraussetzungen des Sachkundelehrgangs im Wesentlichen entsprechen“ nach § 15 BtRegV. Dieses betrifft Bildungsmaßnahmen durch Anbieter betreuungsspezifischer Aus- und Weiterbildungen, die bereits vor Inkrafttreten der BtRegV bzw der Zertifizierung des Anbieters erfolgt sind.


Auf Antrag kann die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid entscheiden, ob der anderweitige Nachweis der Sachkunde durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden kann (§ 7 Abs 4 BtRegV).

Auf Antrag kann die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens im Einzelfall durch gesonderten Bescheid entscheiden, ob Nachweise über Teilbereiche der Kenntnisse und mehrjährige für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung, die einem Sachkundenachweis im Wesentlichen gleichwertig sind, oder mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer, dass die Sachkunde im Übrigen vermutet wird (§ 7 Abs 5 BtRegV).
Die erforderliche Sachkunde kann vor allem durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 6 Abs 1 BtRegV anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen wer-den. Die Inhalte und der notwendige Umfang des modularen Sachkundelehrgangs finden sich in der Anlage zur BtRegV.


Bei Antragstellern mit der Befähigung zum Richteramt sowie Antragstellern, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit abgeschlossen haben, gilt die für die Registrierung erforderlichen Sachkunde als nachgewiesen (§ 7 Abs 6 BtRegV). Unter bestimmten Voraussetzungen können nach § 9 BtRegV auch im Ausland erworbene Berufsqualifikationen anerkannt werden. Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizubringen (§ 13 Abs 3 BtRegV).

Über die Anerkennung der jeweiligen Nachweise über die erforderliche Sachkunde entscheidet die zuständigen Stammbehörde abschließend im Registrierungsverfahren.