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Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach §20a IfSG

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht in ambulanten und (teil)stationären Einrichtungen sowie Unternehmen des Gesundheitswesens besteht nicht mehr. Das bedeutet, dass eine Tätigkeit in diesem Bereich auch ohne einen immunitätsnachweis für Covid-19 wieder möglich ist.

Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen mussten laut Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) seit März 2022 einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder Genesung vorlegen. Die Regelung des § 20a IfSG ist am 1. Januar 2023 außer Kraft getreten.

Kontakt

Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Trierer Straße 1
52078 Aachen
Tel: +49 241 5198-5396
Fax: +49 241 5198-85396

impfpflicht@staedteregion-aachen.de