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Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1.März 2020. Alle Personen, die in den im §20 (8) IfSG (s.u.) aufgeführten Einrichtungen betreut werden, tätig sind und nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen der Einrichtungsleitung einen Immunitätsnachweis §20 (9) IfSG (s.u.) erbringen. Personen, die in diesen Einrichtungen neu aufgenommen werden bzw. tätig werden, müssen vor Beginn einen Immunitätsnachweis vorlegen.

Die Einrichtungsleitungen finden in der Download-Spalte eine Vorlage für ein Elternanschreiben zum Masernschutzgesetz und weitere Dokumentationshilfen. 

Weiterführende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) finden Sie unter den angegebenen Links.