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Die Tätigkeiten erstrecken sich auf alle Rechtsnormen einschließlich des Ortsrechts der Gemeinden (Satzungen, Verordnungen) und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Verträge. Damit die Allgemeine Aufsicht ihren Aufgaben nachkommen kann, sieht das kommunale Verfassungsrecht in vielen Tätigkeitsbereichen der Kommunen Vorlage-, Anzeige- und/oder Genehmigungspflichten vor. Beispielhaft seien hier Gesellschaftsgründungen und Angelegenheiten der kommunalen Gemeinschaftsarbeit genannt.
Die Allgemeine Aufsicht schreitet jedoch nur dann ein, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sie wird nicht tätig, um lediglich einer Privatperson zu ihrem Recht zu verhelfen, wenn dieses auf einem anderen Weg erreicht werden kann (Zivilprozeß oder Verwaltungsstreitverfahren). Ein Tätigwerden zu Gunsten einer Einzelperson ist dennoch nicht ausgeschlossen, wenn das öffentliche Interesse mit dem Vorteil dieser Privatperson zusammenfällt.
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