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Gewerbeabfälle

Als Gewerbeabfälle werden Abfälle aus Handel, Dienstleistung, Handwerk, öffentlichen Einrichtungen und produzierenden Betrieben bezeichnet, die den aus privaten Haushalten nach Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind.

 

Nicht verwertbare Abfälle, die in Gewerbebetrieben anfallen, müssen über die kommunale Abfallentsorgung abgefahren werden. Die Gewerbeabfallverordnung  (GewAbfV) schreibt für jedes Unternehmen mindestens ein kommunales Restmüllgefäß  (§7 GewAbfV) verbindlich vor. Dieses Restmüllgefäß können Sie bei ihrer Kommune beantragen.

Daneben schreibt die Gewerbeabfallverordnung umfangreiche Trennpflichten für die Unternehmen vor. Verwertbare Abfälle wie Papier, Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, biologisch abbaubare Abfälle und mineralische Abfälle müssen getrennt erfasst und verwertet werden.

Die Verordnung lässt zwei Möglichkeiten zur Getrennterfassung der Wertstoffe zu.   

 

  • Getrennthaltung der Wertstoffe plus Restmüllgefäß oder
  • Gemeinsame Erfassung der Wertstoffe und nachträgliche Sortierung in einer Sortieranlage, aber: getrennte Erfassung der biologisch abbaubaren Abfälle und Restmüll

Ausnahmen sind nur eingeschränkt zulässig, wenn die Umsetzung der genannten Möglichkeiten nicht praktikabel ist. Dies muss der Behörde auf Verlangen nachgewiesen werden.

Grundsätzlich ist das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle gemäß § 9 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 KrWG einzuhalten.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen zur Gewerbeabfallverordnung eingestellt. Unter anderen können dort Dokumentationshilfen herunter geladen werden. Bitte nutzen Sie zum Aufruf den hier eingestellten Link.


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