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Hausunterricht

Hausunterricht

§ 52 Schulgesetz NRW, Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF – §§ 43 bis 46)

 

Wer hat Anspruch auf Hausunterricht?
(gem. § 43 Abs.1 Nr. 1-3 AO-SF)

  1. Schüler*innen, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können
  2. Schüler*innen, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können
  3. Schüler*innen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können
     

Wie wird der Hausunterricht beantragt?
(gem. § 43 Abs.2 i.V.m. § 44 AO-SF)

Die Eltern richten einen Antrag auf Hausunterricht an die bisher besuchte Schule. Sie fügen das ärztliche Gutachten gemäß § 44 AO-SF bei. Die Schule legt den Antrag dem Schulamt vor; sie kann auch einen eigenen Antrag stellen. Das Schulamt entscheidet über den Antrag und bestimmt die für den Hausunterricht zuständige Schule, in der Regel die bisher besuchte Schule.

Zur Durchführung des Hausunterrichts ist von der zuständigen Schule das "Formular zur Einrichtung des Hausunterrichts“ auszufüllen und dem Schulamt vorzulegen.
 

In welchem Umfang und in welchen Fächern wird Hausunterricht erteilt?
(gem. § 45 AO-SF)

Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind.

Die wöchentliche Unterrichtszeit in den Klassen bzw. Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II beträgt in den Fällen des § 43 Abs.1 Nr. 1 und 3 AO-SF:

  • Klassen 1 bis 4
    bis zu 5 Stunden (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
  • Klassen 5 bis 8
    bis zu 6 Stunden
  • Klassen 9 und 10
    bis zu 8 Stunden
  • Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II
    bis zu 10 Stunden.

Die wöchentliche Unterrichtszeit in den Klassen bzw. Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II beträgt in den Fällen des § 43 Abs.1 Nr. 2 AO-SF:

  • Klassen 1 bis 8
    bis zu 2 Stunden (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
  • Klassen 9 und 10
    bis zu 3 Stunden
  • Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II
    bis zu 4 Stunden

Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule.

 

 

 

Kontakt

Schulamt
Zollernstraße 16
52070 Aachen
Tel: +49241 5198-4100
Fax: +49241 5198-80410

schulamt@staedteregion-aachen.de

Ansprechpartner/-innen

Herr Martin Loevenich
Tel: +49241 5198-4117
Fax: +49241 5198-80410
Raum: E 272