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Kennzeichnungspflicht

Auf Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle.

 

Bei Vögeln ist das in erster Linie die geschlossene Beringung, bei Reptilien wie zum Beispiel bei Griechischen Landschildkröten die Fotodokumentation (siehe Anleitung Fotodokumentation bei Landschildkröten, Vordruck Fotodokumentation und Vordruck Fotodokumentation Unterlage für Landschildkröten). Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden. Fehlt die erforderliche Kennzeichnung, ist der Nachweis über eine rechtmäßige Herkunft des Tieres schwierig und kann zu einer Beschlagnahme und Einzug des Tieres führen.


In der Anlage 6 der Bundesartenschutz-Verordnung werden für jede Art bestimmte Kennzeichnungsmethoden vorgeschrieben (offener/geschlossener Ring mit spezifischen Ringgrößenangaben, Transponder/Mikrochip, Dokumentation).


Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, diese Kennzeichen an Halter und Züchter in Deutschland auszugeben. Beide Vereine halten entsprechendes Informationsmaterial bereit und nehmen Bestellungen für Kennzeichen entgegen:


Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA)
Postfach 11 10
76707 Hambrücken
Tel: +49(7255)2800
Fax: +49(7255)8355
ks@bna-ev.de


Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. (ZZF)
Postfach 14 20
63204 Langen
Tel: +49(6103)91070
Fax: +49(6103)910733
info@zzf.de