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Merkzeichen B - Notwendigkeit ständiger Begleitung

Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G oder aG oder H vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind

Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

Die Begleitperson reist kostenlos ohne km-Begrenzung im öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr) mit, dies ist auch dann der Fall, wenn der behinderte Mensch für sich selbst einen Fahrschein benötigt. Eine Verpflichtung zur Mitnahme einer Begleitperson besteht jedoch nicht!

Kontakt

Schwerbehindertenrecht
Trierer Straße 1
52078 Aachen
Tel: +49 241 5198-5729
Fax: +49 241 5198-5790

schwerbehindertenrecht@staedteregion-aachen.de