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Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland- Belgien/Niederlande

Personen, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland  eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (Grenzgänger) oder einen sonstigen, z.B. steuer- oder rentenrechtlichen Anspruch in Deutschland geltend machen wollen,  können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen.

Zuständig für Erst- und Änderungsanträge nach dem SGB IX bei Wohnsitz in den Niederlanden oder Belgien sind mit folgender Buchstabenaufteilung

 

  • der Kreis Düren                  Buchstabe  Aa     -  Gom
  • der Kreis Euskirchen          Buchstabe  Gon   -  Kolli  
  • der Kreis Heinsberg            Buchstabe  Kollj   - Rodew
  • die StädteRegion Aachen   Buchstabe  Rodex -  Zz.

 

https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/versorgungsamt-a-57/schwerbehindertenrecht/wie-laeuft-das-antragsverfahren-ab

 

Im Rahmen der Antragsprüfung ist der Nachweis des Arbeitsplatzes durch eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung erforderlich. Liegt ein Arbeitsplatz in Deutschland nicht oder nicht mehr vor, so ist der Grund anzugeben, weshalb ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht durchgeführt werden soll (z.B. Steuerpflicht in Deutschland).

Bei einer ärztlichen Behandlung in Deutschland können Befundberichte bei den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern angefordert werden.

Erfolgt die ärztliche Behandlung in  Belgien bzw. den Niederlanden, sind die medizinischen Unterlagen möglichst in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vom Antragsteller vorzulegen. Kosten hierfür können nicht übernommen werden.Eine Anforderung von Befundberichten bei Ärzten in B oder NL ist nicht möglich, da die gesetzlichen Anforderungen an Befundberichte und Entschädigungen nach deutschem Recht dort nicht umgesetzt werden können.

Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung erfolgt die Erteilung eines Bescheides. Gegen  diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten (bei Zustellung an einen Bevollmächtigten in Deutschland innerhalb eines Monats) nach Zugang Widerspruch erhoben werden.

Antragsteller mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland haben bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Dieser Ausweis steht nur solange zu, als das Arbeitsverhältnis in Deutschland fortbesteht. Daher ist bei der Verlängerung jeweils eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis des Arbeitsplatzes erforderlich.

Antragsteller, die keinen Arbeitsplatz in Deutschland haben, sind nicht schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und haben deshalb keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

 

Besonderer Hinweis  für arbeitslose Grenzgänger

Ein EU-Arbeitnehmer, der  seinen Wohnsitz oder  gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland hat, in  Deutschland  eine   Beschäftigung ausgeübt  hat  und  dann arbeitslos   geworden ist,  behält den Status als Schwerbehinderter und damit  die „sozialen Vergünstigungen“ i.S.  des   Art.  7  Bas. 2  der  FreizügigkeitsVO  Nr.1612/68 der Europäischen Union. 

In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes erforderlich.                

Kontakt

Schwerbehindertenrecht
Trierer Straße 1
52078 Aachen
Tel: +49 241 5198-5729
Fax: +49 241 5198-5790

schwerbehindertenrecht@staedteregion-aachen.de