Breadcrumb

Personen, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (Grenzgänger) oder einen sonstigen, z.B. steuer- oder rentenrechtlichen Anspruch in Deutschland geltend machen wollen, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen.
Zuständig für Erst- und Änderungsanträge nach dem SGB IX bei Wohnsitz in den Niederlanden oder Belgien sind mit folgender Buchstabenaufteilung
- der Kreis Düren Buchstabe Aa - Gom
- der Kreis Euskirchen Buchstabe Gon - Kolli
- der Kreis Heinsberg Buchstabe Kollj - Rodew
- die StädteRegion Aachen Buchstabe Rodex - Zz.
<link internal-link internal link in current>Zum Antragsverfahren und –ablauf
Im Rahmen der Antragsprüfung ist der Nachweis des Arbeitsplatzes durch eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung erforderlich. Liegt ein Arbeitsplatz in Deutschland nicht oder nicht mehr vor, so ist der Grund anzugeben, weshalb ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht durchgeführt werden soll (z.B. Steuerpflicht in Deutschland).
Bei einer ärztlichen Behandlung in Deutschland können Befundberichte bei den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern angefordert werden.
Erfolgt die ärztliche Behandlung in Belgien bzw. den Niederlanden, sind die medizinischen Unterlagen möglichst in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vom Antragsteller vorzulegen. Kosten hierfür können nicht übernommen werden.Eine Anforderung von Befundberichten bei Ärzten in B oder NL ist nicht möglich, da die gesetzlichen Anforderungen an Befundberichte und Entschädigungen nach deutschem Recht dort nicht umgesetzt werden können.
Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung erfolgt die Erteilung eines Bescheides. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten (bei Zustellung an einen Bevollmächtigten in Deutschland innerhalb eines Monats) nach Zugang Widerspruch erhoben werden.
Antragsteller mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland haben bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Dieser Ausweis steht nur solange zu, als das Arbeitsverhältnis in Deutschland fortbesteht. Daher ist bei der Verlängerung jeweils eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis des Arbeitsplatzes erforderlich.
Antragsteller, die keinen Arbeitsplatz in Deutschland haben, sind nicht schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und haben deshalb keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Besonderer Hinweis für arbeitslose Grenzgänger
Ein EU-Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland hat, in Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt hat und dann arbeitslos geworden ist, behält den Status als Schwerbehinderter und damit die „sozialen Vergünstigungen“ i.S. des Art. 7 Bas. 2 der FreizügigkeitsVO Nr.1612/68 der Europäischen Union.
In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes erforderlich.
Kontakt
Schwerbehindertenrecht I
Trierer Straße
1
52078
Aachen
Tel: +49 241 5198-5729
Fax: +49 241 5198-5790
schwerbehindertenrecht@staedteregion-aachen.de
Kontakt
Schwerbehindertenrecht II
Trierer Straße
1
52078
Aachen
Tel: +49 241 5198-5729
Fax: +49 241 5198-5790
schwerbehindertenrecht@staedteregion-aachen.de