Breadcrumb

Steuerliche Vorteile für Menschen mit Behinderung

Behinderte Menschen erhalten steuerliche Vergünstigungen in Form von Pauschbeträgen oder alternativ durch Berücksichtigung der tatsächlichen Mehraufwendungen.

Die Höhe der Pauschbeträge richtet sich nach dem Grad der Behinderung.

 

Durch das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz können Menschen mit Behinderungen einfacher mehr Ermäßigungen bei der Steuererklärung erhalten.

Konnte ein Pauschbetrag bisher bei einem Grad der Behinderung von 30 und 40 nur mit zusätzlichen Voraussetzungen gewährt werden, können alle behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 20 – ohne weiteren Nachweis – einen Pauschbetrag beim Finanzamt geltend machen.

Darüber hinaus wurden die bisherigen Pauschbeträge für Menschen mit einem Behinderungsgrad von 30 bis 100 sowie bei blinden Menschen und Menschen, die hilflos sind, verdoppelt.

Die Steuer-Pauschbeträge wurden ab dem Veranlagungsjahr 2021 neu festgesetzt:

Grad der Behinderung (GdB)

Pauschbetrag ab dem Steuerjahr 2021

20

384 €

30

620 €

40

860 €

50

1.140 €

60

1.440 €

70

1.780 €

80

2.120 €

90

2.460 €

100

2.840 €

Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat.

Der Pauschbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen bei der Ehegattin/dem Ehegatten oder Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld, einen Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf besteht, sofern diese die Steuerermäßigung nicht selbst in Anspruch nehmen.

Auf Antrag stellt das Versorgungsamt der StädteRegion  Aachen bei einem Grad der Behinderung von 20 bis 40 eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus, wenn ein entsprechender Feststellungsbescheid erteilt wurde.

Die Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung können per E-Mail (schwerbehindertenrecht@staedteregion-aachen.de) oder postalisch unter Mitteilung folgender Angaben an das Versorgungsamt gerichtet werden:

  • Geschäftszeichen
  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Aktuelle Adresse
  • Steuer-Identifikationsnummer (für die zukünftig erforderliche Datenübermittlung an das Finanzamt)

Wichtig: Die bisher ausgestellten Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

Ab einem Grad der Behinderung von 50 genügt nach wie vor die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

Weitergehende Informationen zu den Behindertenpauschbeträgen sowie zu den weiteren steuerlichen Entlastungen zum Fahrtkosten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag erhalten Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (siehe Link: Behinderten-Pauschbetragsgesetz)