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In drei Milchvieh-Betrieben in der StädteRegion Aachen wurde jetzt das für den Menschen ungefährliche Bovine Herpesvirus 1 (BHV1) nachgewiesen.

Um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, müssen die Tiere der betroffenen Höfe kurzfristig getötet werden. Weder von der Milch noch vom Fleisch der Tiere geht eine Gefahr für Menschen aus! 

BHV1 ist eine Viruserkrankung bei Rindern, die hochansteckend ist und verschiedene Symptome auslösen kann. Einmal infizierte Tiere bleiben lebenslang latent infiziert und können weiterhin das Virus produzieren und verbreiten. Das Bovine Herpesvirus 1 zählt zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen und muss in Deutschland offiziell gemeldet werden.
Da die Bundesrepublik Deutschland und damit auch die StädteRegion zu den anerkannten BHV1-freien Zonen gehören, dürfen die Tiere hier nicht gegen BHV1 geimpft werden. Statt der Impfung sind regelmäßige Kontrollen vorgeschrieben. Demnach müssen die Landwirte alle 12 Monate nachweisen, dass ihre Tiere gesund und somit seuchenfrei sind. Auf diesem Weg ist auch der Ausbruch der Krankheit in dem städteregionalen Betrieb nachgewiesen worden. Menschen können zur Verbreitung des Virus beitragen, wenn sie mit den Tieren in Berührung gekommen sind. Nicht auszuschließen ist, dass andere Landwirte, Tierärzte oder Klauenpfleger den Virus übertragen haben.
Das Veterinäramt steht mit den Milchbauern in engem Kontakt und versucht die Ansteckungswege zu identifizieren. Ziel ist es, den Status der BHV1-freien Zone zu erhalten.
Seit dem 12.06.2017 gilt Deutschland neben Dänemark, Österreich, Finnland, Schweden, Norwegen, der Schweiz, der Insel Jersey im Vereinigten Königreich, sowie der Autonomen Provinz Bozen und der Region Aostatal in Italien als „BHV1-freie Region“.

 

Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR) – Infektion mit dem infektiösen bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)

Seit dem 12.06.2017 gilt Deutschland neben Dänemark, Österreich, Finnland, Schweden, Norwegen, der Schweiz, der Insel Jersey im Vereinigten Königreich, sowie der Autonomen Provinz Bozen und der Region Aostatal in Italien als „BHV1-freie Region“.

Damit gehört auch die StädteRegion Aachen zu den BHV1-freien Regionen, was den Handel mit Rindern in andere BHV1-freie Regionen erleichtert und darüber hinaus die Rinderbestände hier durch erweiterte Anforderungen an das Verbringen (sog. zusätzliche Garantien nach der Entscheidung 2004/558/EG) besser vor BHV1-Neuinfektionen schützt.

Seit der Anerkennung des sogenannten „Artikel-10-Status“, also dem Status als BHV1-freie Region gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG, müssen beim Verbringen von Rindern aus nicht anerkannt BHV1-freien Regionen in die StädteRegion ergänzenden Garantien für die infektiöse bovine Rhinotracheitis eingehalten werden.

Was müssen Rinderhalter und Viehhändler beachten:

  • Es darf keine Versendung von gegen BHV1 geimpften Rindern innerhalb Deutschlands sowie zwischen BHV1-freien Regionen in der EU erfolgen.
  • Die Untersuchungsverpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Status gemäß der BHV1-Verordnung gelten weiterhin. Die Untersuchungsintervalle für Blut- und Milchproben müssen konsequent eingehalten werden, auch um eventuelle Neueinträge möglichst frühzeitig zu erkennen.
  • Beim Verbringen (nicht gegen BHV1 geimpfter Rinder) innerhalb Deutschlands entfällt die Notwendigkeit der BHV1-Bescheinigung. Dem Tierhalter wird jedoch dringend empfohlen, auch weiterhin beim Zukauf von Rindern eine aktuelle amtstierärztliche BHV1-Bescheinigung zu verlangen, um sich gegen eine Einschleppung von BHV1 in den eigenen Bestand abzusichern. Einen Antrag auf Ausstellung einer BHV1-Freiheitsbescheinigung finden Sie rechts im Downloadbereich.
  • Beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Rindern ist nach wie vor eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung notwendig.

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für das Verbringen von Zucht- und Nutzrindern (auch Mastrindern), die nicht aus BHV1-freien Regionen stammen sowie für Rinder, die eine BHV1-freie Region auch nur zeitweilig verlassen haben (z.B. für Auktionen oder Ausstellungen):

  • Es dürfen keine gegen BHV1-geimpften Tiere in die StädteRegion verbracht werden.
  • Im Herkunftsbetrieb dürfen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sein.
  • Die zu verbringenden Tiere sind in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Verbringen in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Isoliereinrichtung zu halten (Quarantäne).
  • Während der Isolierzeit dürfen bei keinem Tier klinische Anzeichen einer BHV1-Infektion auftreten.
  • Alle Tiere in der Isoliereinrichtung (Quarantäne) sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstallen mit negativem Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 (gB-negativ) zu untersuchen.
  • Die Tiere werden von einer Gesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel (TRACES-Zertifikat) begleitet, in der die Einhaltung dieser Bedingungen im Abschnitt C Nummer II. 3.3 ergänzt wurde. („Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien bezüglich infektiöser boviner Rhinotracheitis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission.“).
  • Zur Schlachtung bestimmte Rinder aus nicht anerkannt BHV1-freien Regionen sind direkt zum Bestimmungsschlachthof zu befördert, dass heißt die Tiere müssen ohne Abladung an einem anderen Ort als dem Bestimmungsschlachthof transportiert werden und dürfen nicht über eine Sammelstelle verbracht werden.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen der StädteRegion Aachen gerne zur Verfügung.