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Allgemeine Informationen zur Einbürgerung

Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.

Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2024

Ein Antrag auf Einbürgerung kann

gestellt werden. 

 

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StARModG) am 27.06.2024 wird Mehrstaatigkeit generell hingenommen.

Dies gilt auch für die Fälle, die nach altem Recht verpflichtet wurden, nach erfolgter Einbürgerung die Entlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit herbeizuführen. Der diesem Personenkreis bei der Einbürgerung ausgehändigte Auflagenbescheid ist daher als gegenstandslos zu betrachten, sofern bisher keine Entlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit erfolgt ist.


Da in Deutschland Mehrstaatigkeit generell hingenommen wird, geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr kraft Gesetzes verloren, wenn der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ab dem 27.06.2024 erfolgt bzw. erfolgt ist.

Fragen bzgl. des (Wieder-)Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit sind an die entsprechende Botschaft zu richten.

Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit sollte jedoch dem Einwohnermeldeamt des Wohnortes angezeigt werden.
 

Weitere Informationen können Sie unter der Dienstleistung nachlesen.
 

Zuständige Behörde für im Ausland lebende Antragsteller

Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.