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Angelegenheiten nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (ehemals Heimaufsicht)

 

Das Wohn- und Teilhabegesetz NRW hat den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbietern*innen obliegenden Pflichten zu sichern. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen.

Angebote im Sinnes dieses Gesetzes sind

  1. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
  2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
  3. Angebote des Servicewohnens
  4. ambulante Dienste und
  5. Gasteinrichtungen

Für die unterschiedlichen Leistungsangebote gibt es im Gesetz unterschiedliche Anforderungen. Die zuständigen Behörden prüfen die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllen. Diese Prüfungen erfolgen durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen. Weitere Informationen und die gesetzlichen Grundlagen finden sie unter dem Link auf der rechten Seite.  

Die Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften und Gasteinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Damit die Nutzerinnen und Nutzer, Angehörigen und sonstigen Interessierten sich über die Arbeit und die Rahmenbedingungen der Anbieter informieren können, werden die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen veröffentlicht.