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Recycling-Baustoffe (RC): Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen

 

Ab dem 01.08.2023 tritt die so genannte Mantelverordnung in Kraft. Hierdurch ergeben sich einige neue Regelungen bei der Verwendung von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßenober- und Erdbau.

 

Was ist der Hintergrund?
Bestandteil der Mantelverordnung ist die Ersatzbaustoffverordnung. Mit ihr wird es erstmalig eine bundeseinheitliche, rechtsverbindliche Regelung für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe und für die Verwertung von Materialien in Verfüllungen, Abgrabungen und Tagebauen sowie von Schadstoffgrenzwerten geben.

 

Wie läuft es derzeit?
Grundstückseigentümer müssen beim Umweltamt der StädteRegion Aachen eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen, wenn sie Recycling-Baustoffe im Straßenober- und Erdbau verwenden wollen.

 

Was ändert sich ab dem 01.08.2023?
Zukünftig entfällt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren, wenn die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung erfüllt werden:

Es dürfen nur noch Recycling-Baustoffe verwendet werden, die güteüberwacht hergestellt worden sind. Dies kann nur durch Betreiber von stationären oder mobilen Aufbereitungsanlagen geschehen, die einen entsprechenden Eignungsnachweis1 erbracht haben.

Der Verbleib des Recycling-Baustoffes ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau zu dokumentieren.  Der Anlagenbetreiber oder derjenige, der Recycling-Baustoffe in Verkehr bringt, hat deshalb spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein auszustellen und dem Beförderer zu übergeben.

Derjenige, der die Recycling-Baustoffe einbaut (Verwender), muss die Lieferscheine2 entgegennehmen, zusammenfügen und mit einem Deckblatt3 dokumentieren. Zudem ist der Verwender dafür verantwortlich, dass der Einbau in einer nach der Ersatzbaustoffverordnung zulässigen Einbauweise erfolgt. Anschließend werden Deckblatt und Lieferscheine dem Grundstückseigentümer ausgehändigt, der sie so lange aufzubewahren hat, wie der Recycling-Baustoff eingebaut ist.

Der Einbau von Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3) ist ab einer Menge von 250 Kubikmetern vom Verwender dem Umweltamt der StädteRegion Aachen anzuzeigen3 (Voranzeige: Vier Wochen vor der Maßnahme. Abschlussanzeige: Nach Beendigung der Maßnahme).

 

Worauf sollte ich als Bauherr/Grundstückseigentümer achten?

  • Stellen Sie sicher, dass Ihnen das Deckblatt und die Lieferscheine ausgehändigt werden.
  • Lassen Sie sich vom Verwender bestätigen, dass güteüberwachter Recycling-Baustoff verwendet wurde.
  • Lassen Sie sich vom Verwender bestätigen, dass der Recycling-Baustoff in einer nach der Ersatzbaustoffverordnung zulässigen Einbauweise verbaut wurde.
  • Lassen Sie sich vom Verwender bestätigen, dass ggf. die Anzeigepflichten beachtet wurden.

 

Linkliste -noch im Aufbau- (die gelisteten Dokumente werden hier auf der Internetseite verlinkt, sobald sie zur Verfügung stehen):

1Verzeichnis der zertifizierten Anlagen
2Muster Lieferschein
3Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige
 

 

Kontakt

Umweltamt
Zollernstraße 20
52070 Aachen
Tel: +49 241 5198-7001

umweltamt@staedteregion-aachen.de

Öffnungszeiten:

Termine nach Vereinbarung


Ansprechpartner/-innen

Herr Rainer Völz
Tel: +49 241 5198-7043
Fax: +49 241 5198-87043
rainer.voelz@staedteregion-aachen.de