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Prüfpflichten

 

Bestimmte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind prüfpflichtig. Diese Prüfpflicht ergibt sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unter Berücksichtigung

 

  • der Art der Lagerung (ober- oder unterirdisch)
  • der Gefährdungsstufe (Anlagenvolumen und Wassergefährdungsklasse (WGK)) und
  • dem Anlagenstandort (außerhalb oder innerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten)

Unterirdische Anlagen müssen grundsätzlich vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend in einem Abstand von höchstens fünf Jahren und nach erfolgter Stilllegung geprüft werden. Als unterirdisch gelten Anlagen auch dann, wenn nur ein Anlagenteil als unterirdisch einzustufen ist.

 

Die Einstufung in eine Gefährdungsstufe erfolgt nach § 39 Absatz 1 AwSV:



Dabei sind auch die Absätze 2 bis 11 des § 39 AwSV zu beachten.

 

Ob eine Prüfung durchzuführen ist, ergibt sich für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten aus der Anlage 5 der AwSV und für Anlagen innerhalb dieser Gebiete aus der Anlage 6 der AwSV.

Die Prüfungen müssen von Sachverständigen-Organisationen durchgeführt werden, die über eine Anerkennung nach AwSV verfügen. Eine Liste dieser Organisationen finden Sie im Downloadbereich. Es gehört zu den Pflichten des Betreibers einer Anlage, rechtzeitig eine Sachverständigen-Organisation mit der Durchführung der Prüfung zu beauftragen.

Beispiel: Dieselkraftstoff ist der WGK 2 zuzuordnen. Ab einem Volumen von 1.000 Litern müssen oberirdische Dieselkraftstoffanlagen vor der Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung geprüft werden.
Oberirdische Dieselkraftstoffanlagen ab einem Volumen von 10.000 Litern müssen zusätzlich wiederkehrend in einem Abstand von fünf Jahren und bei Stilllegung geprüft werden.