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Unsere Förderschulen

Allgemeine Informationen

Für manche Schüler_innen wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt. Sie werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.

Die sonderpädagogische Förderung umfasst einerseits die Lern- und Entwicklungsstörungen, also die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung.

Darüber hinaus gibt es die Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung.

Orte der sonderpädagogischen Förderung sind in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen), die Förderschulen sowie die Klinikschulen. Sonderpädagogische Förderung findet in Nordrhein-Westfalen in der Regel in der allgemeinen Schule statt.

Grundsätzlich stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, über den die zuständige Schulaufsicht entscheidet. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind jedoch eine Förderschule wählen, sofern in ihrer Region ein entsprechendes Förderschulangebot besteht.

Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderort werden durch die Schule mindestens einmal jährlich überprüft. Bei Bedarf wird der Förderort durch die Schulaufsicht neu festgelegt.


Unsere Förderschulen

Die StädteRegion Aachen ist Träger von insgesamt 7 Förderschulen, an denen eine sonderpädagogische Förderung stattfindet.

Unsere Förderschulen haben die Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung und Sprache.

Die Schuleinzugsbereiche unserer Förderschulen ergeben sich aus der jeweils gültigen Rechtsverordnung (RVO - siehe Downloadbereich).

In unserer Bildungsregion gibt es darüber hinaus Förderschulen anderer Schulträger mit weiteren Förderschwerpunkten.


Für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist nicht die Schulverwaltung (A 40), sondern das Schulamt (A 41), zuständig. Zur entsprechenden Seite gelangen Sie über die Linkliste.

Klicken Sie auf die folgenden Kacheln, um weitere Infos auf den Internetseiten der einzelnen Förderschulen zu erhalten.