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Zusammensetzung der Kommunalen Gesundheitskonferenz

Die Zusammensetzung der kommunalen Gesundheitskonferenz richtet sich nach den Vorgaben, die im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst NRW (ÖGDG NW) - siehe Link - verankert sind.

Darin sind festgelegt, welche Institutionen beteiligt werden sollen:

Neben Mitgliedern des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Kreistages sollen Vertreterinnen und Vertreter der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutzes vertreten sein.

Im Wesentlichen sind dies Vertreterinnen und Vertreter der Ärztekammer, Zahnärztekammer, Apothekenkammer, Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes, Freien Wohlfahrtsverbände, gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherungen, Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung, private Krankenkassen, Selbsthilfegruppen, stationären Einrichtungen der Krankenversorgung und Pflege sowie Träger ambulanter, nichtärztlicher, pflegerischer und sozialen Leistungen.

Weitere Mitglieder, wie Vertreter der Pflegekonferenz, des kommunalen Jugend- und Sozialhilfebereichs, der Sozialpartner, kommunale Gleichstellungsbeauftragte und Kinderbeauftragte, können berufen werden.