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Mutterschutz / Elternzeit

 

 

Was muss ich tun?
  
Sobald eine Schwangerschaft bekannt ist, sind Sie verpflichtet, den Dienstvorgesetzten zu unterrichten und dabei den voraussichtlichen Tag der Entbindung anzugeben. Für die Berechnung der Mutterschutzfristen ist es jedoch erforderlich, dass ein ärztliches Attest oder eine Kopie aus dem Mutterpass vorgelegt wird. 


Nach der Entbindung ist dem Schulamt eine Geburtsurkunde vorzulegen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf ist ebenfalls zu unterrichten.
 
 Wie beantrage ich Elternzeit? 
 
Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit zu nehmen. Die Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens  sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Schulamt beantragt werden. 
  
Gleichzeitig ist die Angabe erforderlich, für welche Zeiten Sie Elternzeit bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes nehmen wollen. Sie können Ihre gesamte Elternzeit entweder am Stück nehmen oder aufteilen in 2 oder 3 Zeitabschnitte. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Schulamtes möglich. Der Anspruch auf Elternzeit (ohne Dienstbezüge) besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Elternzeitanteil von bis zu 24 Monaten ist für jedes Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
 

Wer ist anspruchsberechtigt?

 Sie haben Anspruch auf Elternzeit

•    für Ihr leibliches Kind,
•    für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes,
     Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,
•    für ein Pflegekind in Vollzeitpflege,
•    für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch
     läuft („Kind in Adoptionspflege“),
•    für Ihr Enkelkind, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist
     oder sich in einer Ausbildung befindet, die er schon vor seinem
     18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur
     Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes keine
     Elternzeit nehmen,
•    in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder,
     Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr  Enkelkind oder Urenkelkind.
     Dies ist zum Beispiel bei schwerer Krankheit, Behinderung oder
     Tod der Eltern möglich.

Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit  beansprucht.

Ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich?

Grundsätzlich ist eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit möglich. Die Arbeitszeit darf an Grundschulen 20 Wochenstunden nicht übersteigen.
 
Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie auch über den " Link" der Bezirksregierung Köln.

 

 

Kontakt

Schulamt
Zollernstraße 16
52070 Aachen

schulamt@staedteregion-aachen.de

Ansprechpartner/-innen

für Grundschulen in Aachen

Frau Laura Hagen
Tel: +49241 5198-4151
Fax: +49241 5198-80410
laura.hagen@staedteregion-aachen.de
Raum: E 278

für Grundschulen in Aachen

Frau Ute Biermeier
Tel: +49 241 5198-4116
Fax: +49 241 5198-80410
ute.biermeier@staedteregion-aachen.de
Raum: E 278

für Grundschulen in Alsdorf, Baesweiler, Herzogenrath, Würselen

Frau Ilona Offermann-Blaszczyk
Tel: +49241 5198-4115
Fax: +49241 5198-80410
ilona.offermann-blaszczyk@staedteregion-aachen.de
Raum: E 277

für die Grundschulen in Eschweiler, Stolberg,Monschau, Roetgen und Simmerath

Frau Linda Fink-Uebachs
Tel: +49241 5198-4114
Fax: +49241 5198-80410