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Entziehung der Fahrerlaubnis

Ist Ihnen Ihre Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht entzogen worden, so kann diese nur nach einer entsprechenden Antragstellung in der Führerscheinstelle neu erteilt werden. Voraussetzung für eine Neuerteilung ist, dass eine eventuell verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, und bei Erteilung der Fahrerlaubnis keine Bedenken an Ihrer Fahreignung bestehen.

Sperrfrist

Haben Sie ein Urteil oder Strafbefehl eines Amtsgerichts erhalten, wonach Ihre Fahrerlaubnis entzogen wurde, so ist dies im Regelfall mit einer Sperrfrist verbunden. Das bedeutet, dass eine neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist erteilt werden darf. Die rechtskräftige Entscheidung wird seitens der Staatsanwaltschaft an die Führerscheinstelle übersandt. Im Anschluss daran erhalten Sie von der Führerscheinstelle ein Informationsschreiben.
Wurde Ihre Fahrerlaubnis hingegen durch eine Fahrerlaubnisbehörde entzogen, so ist dies nicht zwangsläufig mit einer Sperrfrist verbunden. Hier kommt es auf den Grund der Entziehung an. Wenden Sie sich daher in diesen Fällen direkt an die Führerscheinstelle.

Eignung

Fahrerlaubnisbewerber müssen die im Straßenverkehr erforderlichen notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sollten im Rahmen der Antragstellung Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere Fahreignungsbegutachtungen auf Kosten der/des Betroffenen.
Für die Erstellung dieser Fahreignungsgutachten kommen unter anderem Ärzte des Gesundheitsamtes, Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder Ärzte einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung infrage.
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung kann z. B. erforderlich sein, wenn Eignungszweifel hinsichtlich Alkohol, Betäubungsmittel oder wiederholten Verstößen gegen verkehrs- oder strafrechtliche Bestimmungen vorliegen. Je nach Art und Schwere der Auffälligkeit kann die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch zwingend erforderlich sein.

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben:

-    z. B. im Falle einer Alkoholproblematik

  •  Beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr Promille,
  •  bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (egal welcher Höhe, auch unter 1,6 Promille),
  •  bei Alkoholmissbrauch.

-    z. B. im Falle einer Betäubungsmittelproblematik

  • Bei Abhängigkeit oder missbräuchlicher Einnahme von Betäubungsmitteln


Darüber hinaus kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung z. B. bei massiven straf- oder straßenverkehrsrechtlichen Eintragungen im Führungszeugnis oder Fahreignungsregister erforderlich sein.
Sofern Sie sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, ist es ratsam, vorab geeignete Rehabilitationsmaßnahmen zu ergreifen, um die Wahrscheinlichkeit einer positiven Begutachtung zu erhöhen.
Besonders bei Alkohol- und Drogendelikten sind Abstinenzzeiten nicht selten von bis zu einem Jahr anhand von aktuellen Nachweisen zu belegen. Erkundigen Sie sich genau über die erforderliche Abstinenzzeit. In den Gelben-Seiten oder im Internet können Sie einen Verkehrspsychologen finden. Von den Psychologen müssen in jedem Fall die Beurteilungskriterien der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beachtet werden, damit Ihrerseits geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Dort kann gegebenenfalls auch ein individueller Beratungstermin vereinbart werden. Beratungen sind insbesondere bei hohen Blutalkoholkonzentrationen, wiederholten Alkoholdelikten oder Drogendelikten im Straßenverkehr zu empfehlen, da in diesen Fällen häufig erst durch gezielte Maßnahmen die Voraussetzungen für eine medizinisch-psychologische Begutachtung geschaffen werden müssen. Eine Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde hat keinen Sinn, wenn die Voraussetzungen für die medizinisch-psychologische Untersuchung von Ihnen nicht erfüllt werden.

Meiden Sie in Ihrem eigenen Interesse in jedem Fall unseriöse Beratungsangebote von Einzelpersonen oder Firmen, die Ihnen zwar eine Erfolgsgarantie versprechen, dafür aber hohe Prämien fordern.
Bei Auffälligkeiten während der Probezeit gelten besondere Bestimmungen. In jedem Fall müssen vor Erteilung der Fahrerlaubnis die hier vorgeschriebenen Maßnahmen (z. B. Aufbauseminar) durchgeführt werden.
Da in der Regel Bußgeld- sowie Strafakten von der Bußgeldstelle oder der Staatsanwaltschaft angefordert werden müssen und eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister in Flensburg und dem Bundeszentralregister in Berlin erforderlich sind, wird empfohlen, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis 12 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist zu stellen.

Die Bearbeitung Ihres Antrags ist gebührenpflichtig. Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist persönlich (nach vorheriger Terminabsprache) in der Führerscheinabteilung zu stellen.
Zur Antragstellung wird die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses „zur Vorlage bei einer Behörde“ erforderlich. Das Führungszeugnis ist vorher bei der zuständigen Meldebehörde des jeweiligen Wohnortes zu beantragen.
Nutzen Sie die Sperrfrist und lassen Sie sich beraten. Nähere Informationen erhalten Sie in der Führerscheinstelle oder entnehmen Sie dem Merkblatt, das Ihnen nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde zugesandt wurde.

Kontakt

Führerscheinwesen
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
Tel: +49 241 5198-6500
Fax: +49 241 5198-80657

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