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Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E

Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E längstens für fünf Jahre erteilt. Laut der zwölften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften endet die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers. Bei einer Umstellung der Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.

Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnissen (Klasse 3 alt), die bis zum 31.12.1998 neu erteilt wurden. Diese genießen den Besitzstand und haben weiterhin unbefristete Gültigkeit.

Eintragung der Schlüsselzahl 194 beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die zwischen dem 19.01.2013 und 28.12.2016 erteilt wurden, berechtigen zum Führen von Trikes mit mehr als 15 kW bei einem Mindestalter von 21 Jahren (vorher nur Trikes der Klasse A1). Dies wird im Führerschein mit der Schlüsselzahl 194 dokumentiert, die nur einen klarstellenden Charakter hat und nur im Inland gültig ist (nationale Schlüsselzahl).

Bei Verlust- oder Ersatzausstellung bzw. Umtausch des Führerscheines erfolgt die Eintragung der Schlüsselzahl für den benannten Personenkreis automatisch. Sofern die Eintragung der Schlüsselzahl 194 auf Antrag hin erfolgen soll, ist hierfür eine Verwaltungsgebühr entsprechend einem Umtauschantrag zu erheben (derzeit 24 €). In allen anderen Fällen ist die Entragung der Schlüsselzahl 194 gebührenfrei.

Hinweise für Inhaber der (alten) Klasse 2 (Recht bis 31.12.1998)

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, mussten ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umtauschen, da seit dem 01.01.2001 die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 2 (C/CE) erloschen ist. Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2, die ab dem 01.01.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 (C/CE) mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Antrag muss also rechtzeitig, d. h. 8 Wochen vorher, gestellt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse 2 – nunmehr Klasse C/CE – wird auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils abhängig von einer ärztlichen Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Überprüfung der Sehleistung durch eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Im Rahmen des Antragsverfahrens auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird bei einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis der Klassen C und CE im Einzelfall geprüft, ob auf die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung (ohne Vollausbildung) verzichtet werden kann. Hierbei spielt der Zeitraum, seitdem der Antragssteller keine Fahrzeuge der Klassen C und CE mehr führen darf, eine entscheidende Rolle.

Hinweise für Inhaber der (alten) Klasse 3 (Recht bis 31.12.1998)

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten bei Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klasse B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden. Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/ Züge über 12 t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE mit Beschränkung durch die Schlüsselzahl 79 eingetragen, die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet wird. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklassen alle 5 Jahre ärztliche und augenärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich (Anlage 5 und Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Inhaber der Klasse 3, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, mussten ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umtauschen, um die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse CE mit Beschränkung durch die Schlüsselzahl 79 zu behalten.

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