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Erlaubnisse nach §34a Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe)

Alle notwendigen Informationen und Formulare zum Thema "Erlaubnisse nach § 34 a Gewerbeordnung" finden Sie hier:

Der Gesetzgeber hat das Bewachungsrecht neu gefasst. Aus diesem Grunde gelten seit dem 01. August 2017 auch in der StädteRegion Aachen neue Zuständigkeiten. Die Aufgaben im Bereich des Bewachungsgewerbes werden zu diesem Stichtag von den Kommunen vor Ort auf die Kreisebene verlagert. Während sich in der Stadt Aachen dadurch nichts ändert, übernimmt das Ordnungsamt der StädteRegion künftig die Zuständigkeiten von den neun ehemals kreisangehörigen Kommunen. So wird die StädteRegion zum einen für die Erlaubnisverfahren im Bewachungsgewerbe, zum anderen aber auch für die laufende Überwachungsaufgaben zuständig.
 
Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung ist die „auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.“ Es bedarf einer Erlaubnis, wenn jemand gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will.
Eine Bewachungstätigkeit ist zum Beispiel gegeben bei:

  • Geld- und Werttransporten,
  • der Tätigkeit selbstständiger Kaufhausdetektive,
  • Bewachungen in Eingangsbereichen gastgewerblicher Diskotheken und
  • bei Zugangskontrollen von Großveranstaltungen.

 
Mit der Änderung der Zuständigkeiten sind in der Gewerbeordnung auch wesentliche inhaltliche Änderungen aufgenommen worden. Seit 01. August 2017 gelten unter anderem erhebliche zusätzliche (Überprüfungs-)Arbeiten und verschärfte Sicherheitsbestimmungen für das Bewachungsgewerbe. Die wesentlichsten inhaltlichen Neuerungen sind:
 

  • Die Antragsteller müssen persönlich und wirtschaftlich zuverlässig sein. Das bedeutet konkret eine stark erweiterte Zuverlässigkeitsprüfung unter anderem mit Einbindung der Sicherheitsbehörden. Zudem müssen die Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Die Erlaubnis ist von daher künftig bei Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse (z.B.: bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Eintrages im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichtes) zu versagen.

 
Diese umfangreiche Sicherheitsüberprüfung und Prüfung der gewerberechtlichen Vermögensverhältnisse gab es vor der Gesetzesänderung nicht.
 

  • Der Gewerbetreibende darf nur diejenigen Personen mit der Bewachung beschäftigen, die zuverlässig und fachkundig sind. Erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung durch die StädteRegion darf der Gewerbetreibende diese Personen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betrauen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Bewachungsunternehmers und des eingesetzten Wachpersonals hat regelmäßig, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren, zu erfolgen. Hierbei handelt es sich auch um eine neue Aufgabe, die es bisher noch nicht gab. In der Vergangenheit hatte hierfür grundsätzlich der Gewerbetreibende einzustehen

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (z.B.: Fußgängerzone) oder im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.B.: Kaufhäuser, Ladenpassagen)
  • Schutz vor Ladendieben (Ladendetektive)
  • bei Bewachungen in leitender Funktion in Eingangsbereichen gastgewerblicher Diskotheken oder zugangsgeschützter Großveranstaltungen
  • Bewachungen in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach dem Asylgesetz

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen (120 Minuten) und einem mündlichen Teil (15 Minuten je Prüfling).
 
Für alle anderen Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist ein Unterrichtungsnachweis als Nachweis der Fachkunde ausreichend. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die in dem Unternehmen tätigen Personen durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind.
 

  • Das Bundesministerium des Innern wird erstmals ein „Bewacherregister“ einführen. Die zuständigen Behörden sind danach verpflichtet, alle persönlichen und behördlichen Daten der Erlaubnisinhaber und das angestellte Personal über eine EDV-Schnittstelle an das Bundesministerium des Innern zu melden.

 

 

Kontakt

Erlaubnisse nach § 34a
Zollernstraße 20
52070 Aachen
Tel: +49 241 5198-3213
Fax: +49 241 5198-2683

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Tel: +49 241 5198-3213