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Insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel gewinnt ein nachhaltiges Wassermanagement immer mehr an Bedeutung. Ein wesentlicher Beitrag dazu ist es, das Niederschlagswasser befestigter Flächen, soweit dies möglich und zulässig ist, direkt vor Ort zu speichern, zu verdunsten, zu versickern oder in ein ortsnahes Oberflächengewässer einzuleiten.
Nach § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) muss Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.
Die Versickerung des Niederschlagswassers befestigter Flächen kann als oberflächige Versickerung über die belebte Bodenzone oder als gezielte Einleitung in den Untergrund über eine Versickerungsanlage erfolgen. Versickerungsanlagen sind ein wichtiger Bestandteil einer wasserbewussten Siedlungsentwicklung. Hierzu gehören:
- Mulden,
- Mulden-Rigolen,
- Rigolen-/Rohrrigolen und
- Sickerschächte (nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig)
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer- hierzu zählt auch das Grundwasser - ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde der StädteRegion Aachen zu beantragen. Wird das Niederschlagswasser versickert, muss im Rahmen dieses Antrags auch ein hydrogeologisches Gutachten angefertigt und vorgelegt werden.
Die direkte, breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone stellt keine Gewässerbenutzung im wasserrechtlichen Sinne dar. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist dafür nicht erforderlich. Auch wenn diese oberflächige Versickerung des Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone erlaubnisfrei ist, muss zusätzlich zur kommunalen Freistellung die Gemeinwohlverträglichkeit dieser Niederschlagswasserbeseitigung geprüft und ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde der StädteRegion Aachen gestellt werden. Unabhängig davon, wie Sie das Niederschlagswasser auf Ihrem Grundstück beseitigen, ist es erforderlich, dass die örtliche Gemeinde bzw. Stadt Sie vom Kanalanschuss freistellt. Es wird empfohlen, dies vorab abzuklären.
Gesammeltes Niederschlagswasser (z. B. von Parkplätzen, Straßen oder aus Gewerbegebieten) kann mit unterschiedlichsten Stoffen wie Grobschmutz, Schlamm und Leichtflüssigkeiten belastet sein. und das nachfolgende Oberflächengewässer oder das Grundwasser verschmutzen. In diesen Fällen muss vor der Einleitung oder Versickerung eine Behandlung erfolgen, die den spezifischen, wasserrechtlichen und betrieblichen Anforderungen nach dem Stand der Technik genügt und entsprechend nachgewiesen ist. Soweit es hierfür keine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) gibt, bedürfen Vorbehandlungsanlagen einer wasserrechtlichen Genehmigung gem. § 57 (2) Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG). Es ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde der StädteRegion Aachen zu beantragen.
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