Breadcrumb



Hier werden Ordnungswidrigkeiten z. B. in den Bereichen Personenbeförderung, Güterkraftverkehr, und Fahrtenbuch festgestellt und geahndet.

Ordnungswidrigkeiten
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.  Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist in erster Linie die Verwaltungsbehörde zuständig.

Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird derjenige, gegen den wegen des Verdachts der Begehung einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren geführt wird, als „Betroffner“ bezeichnet.

Verwarnungen
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 5 Euro bis 55 Euro verwarnt werden.  Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder  innerhalb einer Woche zahlt. Anders als beim Bußgeldbescheid werden bei Verwarnungen keine Kosten (Gebühren und Auslagen, zusätzlich zur Geldbuße) erhoben.
Ist die Verwarnung wirksam geworden, so kann die zugrunde gelegte Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Wird das Verwarnungsgeld nicht gezahlt oder wird das Verfahren nicht aus anderen Gründen eingestellt, folgt ein Bußgeldverfahren.

Bußgeldverfahren
Ist die Ordnungswidrigkeit nicht mehr geringfügig oder die angebotene Verwarnung nicht angenommen worden, wird ein Bußgeldverfahren durchgeführt.
 
Zunächst wird dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Führt diese Anhörung nicht zur Einstellung des Verfahrens, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen, zusätzlich zur Geldbuße) verbunden. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.
 
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegt wird.
Ohne Einspruch ist das Bußgeld binnen zwei Wochen nach Rechtskraft  (das sind vier Wochen nach Zustellung) des Bescheides zu zahlen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit muss diese rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist und unter eingehender Begründung nachgewiesen werden. Entsprechende Nachweise sind beizufügen. Falls die Zahlung nicht eingeht und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird der Betrag zwangsweise beigetrieben.
Bei einem Einspruch sollten entlastende Tatsachen und Beweise angeben werden. Im Rahmen des Einspruchs kann auch eine nachteilige Entscheidung getroffen werden.
 
Ist der Einspruch zulässig, also frist- und formgerecht, prüft die Verwaltungsbehörde, ob der Bußgeldbescheid aufrecht erhalten bleibt oder ob der Bußgeldbescheid zurück genommen und das Verfahren eingestellt wird.
Bleibt es bei dem Bußgeldbescheid, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet. Das Gericht ist an den Ausspruch im Bußgeldbescheid nicht gebunden und kann auch eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung treffen.
 

Kontakt

Ausnahmegenehmigungen
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
Tel: +49 241 5198-6500
Fax: +49 241 5198-80658

ausnahme@staedteregion-aachen.de

Öffnungszeiten:

Mo. - Uhr    
Di. - Uhr    
Mi. - Uhr   und  - Uhr
Do. - Uhr    
Fr. - Uhr    

Ansprechpartner/-innen

Frau Blaskowski
Tel: +49 241 5198-6542
Fax: +49 241 5198-86542
Raum: 26

Frau Schalt
Tel: +49 241 5198-6538
Fax: +49 241 5198-86538

Frau Wieland
Tel: +49 241 5198-6536
Fax: +49 241 51988-6536