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Was ist Pflegewohngeld?
Pflegewohngeld wird nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW - gewährt und soll dazu dienen, dass möglichst viele Heimbewohnerinnen und Heimbewohner unabhängig von der Sozialhilfe leben können.
Durch das Pflegewohngeld werden die Investitionskosten der Einrichtung während eines dauerhaften stationären Aufenthaltes bezuschusst. Bei den Investitionskosten handelt es sich um Kosten, die der Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Da diese Kosten für jede Einrichtung unterschiedliche sind, wird auch in jeder Einrichtung ein unterschiedliches Pflegewohngeld gewährt. Die Unterhaltspflicht von Kindern wird bei der Gewährung des Pflegewohngeldes nicht geprüft.
Wer erhält Pflegewohngeld?
Die StädteRegion Aachen gewährt Pflegewohngeld für die Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohner, die ihren letzten Wohnsitz vor der erstmaligen Aufnahme in einer Einrichtung im Gebiet der StädteRegion Aachen hatten. Bei Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz sind die Landschaftsverbände (Hauptfürsorgestelle) zuständig.
Sofern eine Pflegeeinstufung ab mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, das Einkommen nicht zur Deckung der Heimkosten ausreicht und das Vermögen unter der Freigrenze von 10.000 € (+ 5.000 € für den nicht getrennt lebenden Ehegatten) liegt besteht ggfs. ein Anspruch auf Pflegewohngeld. Dieses wird auf Antrag der Pflegeeinrichtung unter Zustimmung der pflegebedürftigen Person bzw. deren Vertreter(in) gewährt.
Ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht, wenn die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner unter Berücksichtigung des Barbetrages, der Leistung der Pflegekasse und eines Freibetrages von 50 € die Heimpflegekosten nicht aus eigenem Einkommen abdecken kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners abhängig. Dem Antrag sind daher alle Einkommens- und Vermögensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Nachweise über Miet- und Pachteinnahmen, Zinsbescheinigungen, Kopien von Sparbüchern etc.) beizufügen. Bei verheirateten Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern sind zusätzlich die Einkünfte des Ehegatten, dessen Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise vorzulegen.
Ansprechpartner/-innen
A-Bi
Frau Christina Arns
Tel: +49 241 5198-5077
Bj-Cla
Frau Luisa Kersgens
Tel: +49 241 5198-2236
Clb-Far
Frau Bianca Juchems
Tel: +49 241 5198-2363
Fas-Gie
Frau Alisha Nießen
Tel: +49 241 5198-2451
Gif-Hen
Frau Jasmin Wintgens
Tel: +49 241 5198-2129
Heo-Kai
Frau Katrin Peters
Tel: +49 241 5198-5089
Kaj-Kol
Frau Katja Hosbach
Tel: +49 241 5198-5058
Kom-Kun
Frau Eva Schipke
Tel: +49 241 5198-5040
Kuo-Lin
Frau Jana Sundermann
Tel: +49 241 5198-5020
Lio-Mel
Frau Nadine Siemens
Tel: +49 241 5198-2169
Mem-Nol
Frau Gabriele Jung
Tel: +49 241 5198-2187
Nom-Rei
Herr Thomas Tenta
Tel: +49 241 5198-5072
Rej-Sar
Frau Lucia Piwowarsky
Tel: +49 241 5198-5051
Sas-Se
Frau Tanja Brück
Tel: +49 241 5198-5017
Sf-U
Frau Tanja Carl
Tel: +49 241 5198-5013
V-Wer
Frau Doris Graaf
Tel: +49 241 5198-2499
Wes-Z
Frau Andrea Pütz
Tel: +49 241 5198-2433