Heimnotwendigkeitsverfahren


Nach § 65 SGB XII haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5  Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Seit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes und der Einführung der Pflegegrade ist bei Neuaufnahmen von pflegebedürftigen Personen die Feststellung der Notwendigkeit einer stationären Heimunterbringung erforderlich, wenn sie die Heimkosten nicht oder in absehbarer Zeit (6 Monate) nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können. Folgende Zuständigkeiten sind gegeben:

Der Landschaftsverband Rheinland ist für Menschen zuständig, die vor der Heimaufnahme jünger als 55 Jahre alt sind und noch keinen Pflegegrad besitzen oder unterhalb von Pflegegrad 4 sind.

 

Daher wenden Sie sich bitte bei

 

Für folgende Fallkonstellationen ist ab dem 01.01.2026 eine Zustimmung zur Heimaufnahme durch die StädteRegion Aachen erforderlich:

  • Personen mit Pflegegrad 2, die zum Zeitpunkt der Heimaufnahmezwischen 54 und 80 Jahre (55 Jahre-79 Jahre) alt sind,
  • Personen mit Pflegegrad 3, die zum Zeitpunkt der Heimaufnahme zwischen 54 und 70 Jahre (55 Jahre – 69 Jahre) alt sind.

In allen übrigen Fällen wird von einer Heimnotwendigkeit ausgegangen.

 

Für die Heimnotwendigkeit innerhalb der StädteRegion Aachen sind ab sofort folgende Zuständigkeiten zu beachten, es gilt der Wohnort vor der Heimaufnahme.

 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Vorläufiger Entlass,- Arztbrief
  • Pflegeüberleitungsbogen
  • Nachweis des vorliegenden Pflegegrades
  • ggf. Telefonnummer des/r Betreuers/in
     

 

Kontakt

Planung und Beratung
Zollernstraße 10
52070 Aachen

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jutta.hippich@staedteregion-aachen.de

Aachen: M - Z, Baesweiler

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Fax: +49 241 5198-85068
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