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Heimnotwendigkeitsverfahren


Nach § 65 SGB XII haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5  Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Seit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes III und der Einführung der Pflegegrade ist bei Neuaufnahmen von pflegebedürftigen Personen die Feststellung der Notwendigkeit einer stationären Heimunterbringung erforderlich, wenn sie die Heimkosten nicht oder in absehbarer Zeit (6 Monate) nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können und die zukünftigen Bewohner*innen

  • noch keinen Pflegegrad haben
  • zum Zeitpunkt der Heimaufnahme jünger als 80 Jahre sind und über den Pflegegrad 1 oder 2 verfügen
  • zum Zeitpunkt der Heimaufnahme jünger als 70 Jahre sind und über den Pflegegrad 1, 2 oder 3 verfügen

Hierbei sind folgende Zuständigkeiten zu beachten:

Alter bei Heimaufnahme Pflegegrad Zuständigkeit
Jünger als 55 Jahre noch kein Pflegegrad oder Pflegegrad 1 - 3 Landschaftsverband Rheinland
zwischen 54 und 80 Jahre (55-79 Jahre) noch kein Pflegegrad oder Pflegegrad 1 - 2 StädteRegion Aachen
zwischen 54 und 70 Jahre (55-69 Jahre) noch kein Pflegegrad oder Pflegegrad 1 - 3 StädteRegion Aachen

 

In allen übrigen Fällen wird von einer Heimnotwendigkeit ausgegangen.

Kontakt:
Landschaftsverband Rheinland

Dezernat Soziales
Dr. Simons Str. 2
50679 Köln
E-Mail:  hilfezurpflege@lvr.de

 

Kontakt

Planung und Beratung
Zollernstraße 10
52070 Aachen

Ansprechpartner/-innen

Aachen: A - H, Stolberg, Eifel

Frau Simone Kloß-Hoß
Tel: +49 241 5198-5024
simone.kloss-hoss@staedteregion-aachen.de

Aachen I - L; Alsdorf, Baesweiler, Würselen

Frau Michaela Hensen
Tel: +49 241 5198-5067
michaela.hensen@staedteregion-aachen.de

Aachen; M - Z, Herzogenrath, Eschweiler

Frau Jutta Hippich
Tel: +49 241 5198-2127
jutta.hippich@staedteregion-aachen.de