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Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Im Kalenderjahr stehen 1.854 € für die Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen zur Verfügung.

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer sogenannten Verhinderungspflege. Eine Ersatzpflege von bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr bis zu 1.685 € ist möglich.

Am 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Änderung in der Pflegeversicherung in Kraft: Die Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (1.854 € + 1.685 €) zusammengefaßt. Dieser Betrag kann flexibel für beide Pflegearten genutzt werden, wodurch die bisherigen Einschränkungen bei der Übertragung zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege entfallen.

Diese Ansprüche gelten für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) in einer Höhe von bis zu 131 € monatlich von der Pflegekasse erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.

Der zuständige Sozialhilfeträger, d.h. der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den letzten 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, gewährt zudem - auf Antrag der Einrichtung - eine einkommens- und vermögensunabhängige Investitionskostenförderung (Aufwendungszuschuss).

Sofern die Leistungen der Pflegeversicherung und die Investitionskostenförderung jedoch nicht ausreichen kann auf Antrag auch Sozialhilfe gewährt werden (mehr hierzu finden Sie unter dem Punkt „Sozialhilfe“).