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Hilfen bei Pflegebedürftigkeit

Entsprechend den Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII kann Personen, die pflegebedürftig, aber nicht pflegeversichert sind oder Personen, die pflegeversichert sind, bei denen jedoch die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, Hilfe zur Pflege gewährt werden.

Personen sind dann pflegebedürftig, wenn sie wegen gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt sind. Das Gleiche gilt, wenn der Mensch in seinen Fähigkeiten, den Alltag zu bewältigen, eingeschränkt ist.