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Ukraine-Krieg

Hinweise für Vertriebene aus der Ukraine zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Aufgrund des EU-Ratsbeschlusses vom 19.10.2023 wurde der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine bis zum 04.03.2025 verlängert.

Nach der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung gelten alle Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, die am 01.02.2024 gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2025 fort. Für die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz heißt das, dass sie keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen müssen, wenn die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 01.02.2024 oder länger versehen ist. 

Eine Antragstellung ist also nur notwendig, wenn die Aufenthaltserlaubnis vor dem 01.02.2024 abläuft. 

Die entsprechenden Informationen können Sie auch den nebenstehenden Hinweisblättern in englischer, ukrainischer und russischer Sprache entnehmen.

Hinweise für neu einreisende Vertriebene aus der Ukraine

Ukrainische und auch andere Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 04.03.2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, benötigen für die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer von 90 Tagen ab Einreise kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis. Das gleiche gilt für ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine hatten, sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und bis zum 04.03.2024 in das Bundesgebiet eingereist sind.


Aufgrund des EU-Ratsbeschlusses vom 04.03.2022 kann vor dem Krieg geflohenen ukrainischen Staatsangehörigen, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt werden. Mit der Aufenthaltserlaubnis darf eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Das gleiche gilt für nicht-ukrainische Vertriebene, die im Besitz einer unbefristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis sind. 


Für die Erstbeantragung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie für alle weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Außenstelle des Ausländeramtes in den Aachen-Arkaden, Trierer Str. 1, 52078 Aachen, Erdgeschoss.
 

 

Die Außenstelle bietet folgende Servicezeiten an:

montags u. dienstags                       08.00 – 15.00 Uhr

mittwochs                                            08.00 – 16.45 Uhr

donnerstags                                        08.00 – 13.00 Uhr

freitags                                                  08.00 – 12.00 Uhr

 

Die abschließende Bearbeitung kann derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Termine erhalten Sie während der Servicezeiten direkt in der Außenstelle.

Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges

  • Informationen der Bundesregierung über Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine finden Sie hier.
  • Antworten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Desinformation im Kontext des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine finden Sie hier.