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Bekämpfung der Schwarzarbeit

 

Der Begriff Schwarzarbeit bezeichnet unter anderem, eine unerlaubte, gewerbliche, fortgesetzte Tätigkeit, die haupt- oder nebenberuflich erfolgt und dabei gegen Vorschriften der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung verstößt. Hierbei spricht man auch von der gewerblichen und handwerklichen Schwarzarbeit. Als Schwarzarbeit wird umgangssprachlich aber auch der so genannte Leistungsmissbrauch, die illegale Beschäftigung, die Steuer- und Sozialbeitragshinterziehung, die illegale Arbeitnehmerüberlassung und das Lohndumping bezeichnet. Diese Formen der Schwarzarbeit werden in der Regel nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern regelmäßig als Straftaten aufgrund der einschlägigen Spezialgesetze verfolgt und geahndet.

 

Zuständigkeit bei der Verfolgung der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit wird in der Bundesrepublik Deutschland durch die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sowie durch die Ordnungsämter der Kreise, der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren bekämpft. Daneben liegt die Verfolgung von Straftatbeständen in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften, die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten im Bereich der Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter und der Steuerfahndung.Die StädteRegion Aachen nimmt kraft Gesetzes Aufgaben der Bekämpfung von Schwarzarbeit auf dem Gebiet der Städte Aachen, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Stolberg, Würselen und der Gemeinden Roetgen und Simmerath wahr. Folgende Ordnungswidrigkeiten werden durch das Ordnungsamt der StädteRegion Aachen verfolgt und geahndet:

•    Beginn eines selbstständigen Betriebs als stehendes Gewerbe ohne die vorgeschriebene Anzeige bei der zuständigen Gewerbemeldestelle nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)

•    Ausübung eines Reisegewerbes ohne den Erwerb einer Reisegewerbekarte bei der zuständigen Gewerbemeldestelle nach § 55 GewO

•    Erbringung von handwerklichen Leistungen als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in der Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer nach § 1 der Handwerksordnung (HwO).

Zu diesem Zweck stehen der Verfolgungsbehörde (hier: A 32 – Amt für Ordnungsangelegenheiten) verschiedene Prüf- und Ermittlungsinstrumente zur Verfügung. Hierunter fallen u.a. Initiativprüfungen, Betriebs- und Geschäftsunterlagenprüfungen sowie diverse strafprozessuale Maßnahmen.