Breadcrumb

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

 

Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der StädteRegion Aachen leistet Unterhaltsvorschuss für Kinder, die in Baesweiler, Monschau, Roetgen und Simmerath leben. Für die übrigen Städte in der StädteRegion sind die Jugendämter vor Ort zuständig.

Aufgrund einer Baumaßnahme sind persönliche Vorsprachen vor Ort bis zum 31.12.2023 nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.  

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird. Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind grundsätzlich

  • wenn es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • von dem anderen Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

darüber hinaus

  • haben Kinder von 12 bis 17 Jahren einen Anspruch,
  • wenn das Kind nicht auf SGB II –Leistungen angewiesen ist
  • oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,00 EUR brutto verdient.


Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhaltsbeträgen abzüglich des Erstkindergeldes. Seit dem 01.01.2023 beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich

in der 1. Altersstufe (bis unter 6 Jahren) 187,00 €
in der 2. Altersstufe (6 bis unter 12 Jahren) 252,00 €
in der 3. Altersstufe (12 bis unter 18 Jahren) 338,00 €


Was ist Voraussetzung für die Leistung von Unterhaltsvorschuss?

Die Leistungen müssen schriftlich beantragt werden. Den Antragsvordruck senden Ihnen die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse beim Amt für Kinder, Jugend und Familienberatung gerne zu.

Alternativ können Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auch auf Ihren Computer herunterladen und am Bildschirm ausfüllen. Der ausgefüllte und persönlich unterschriebene Antrag ist dann auf dem Postweg an die Unterhaltsvorschusskasse zu senden. Bitte beachten Sie das Merkblatt am Ende des Antragsformulars.

Der Elternteil, der Unterhaltsvorschuss für ein Kind beantragt, muss bei der Feststellung der Vaterschaft und dem Aufenthalt des anderen Elternteils mitwirken und alle Angaben auf dem Antragsvordruck machen. Weiter besteht die Verpflichtung, der Unterhaltsvorschusskasse alle wichtigen Änderungen mitzuteilen, die während der Antragsbearbeitung und später während der Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen auftreten. Solche wichtigen Änderungen sind zum Beispiel Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, eigene Eheschließung, Umzüge,Wohnortwechsel des Kindes.

Muss der anderen Elternteil die Leistungen zurückzahlen?

Die Unterhaltsvorschusskasse ist verpflichtet zu prüfen, ob der andere Elternteil in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Kann er Unterhalt zahlen, fordert sie die Leistungen von ihm zurück.

 

Kontakt

Unterhaltsvorschuss
Zollernstraße 10
52070 Aachen

Ansprechpartner/-innen

Neuanträge

Frau Katja Frank
Tel: 0241 5198-2214
katja.frank@staedteregion-aachen.de

Sachbearbeitung

Frau Silke Förster
Tel: +49 241 5198-2482
silke.foerster@staedteregion-aachen.de

Frau Ute Nußbaum
Tel: +49 241 5198-2480
ute.nussbaum@staedteregion-aachen.de