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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

 

Der Gesetzgeber sieht für Anlagen, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, eine besondere Genehmigungspflicht gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor.

Die Genehmigung nach BImSchG entfaltet eine Bündelungswirkung , das heißt die Genehmigung nach andern Rechtsgebieten (z.B. Baugenehmigung) wird mit erteilt.

Der Betrieb einer Anlage ohne diese Genehmigung stellt eine Straftat dar.

Welche Anlagen im Einzelnen genehmigungspflichtig sind, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV festgelegt worden.

Ist die Errichtung einer dort genannten Anlage beabsichtigt, ist hierfür ein Genehmigungsverfahren erforderlich in dem geprüft wird, ob das Vorhaben die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Bevor ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, empfiehlt es sich ein Vorgespräch zu führen, in dem Art und Umfang des Verfahrens geklärt wird.

Für beabsichtigte Vorhaben auf dem Gebiet der Städteregion Aachen, ausgenommen des Gebietes der Stadt Aachen, steht die Untere Immissionsschutzbehörde im Umweltamt der Städteregion Aachen für ein Vorgespräch gerne zur Verfügung.

 

Kontakt

Umweltamt
Zollernstraße 20
52070 Aachen

umweltamt@staedteregion-aachen.de

Öffnungszeiten:

Termine nach Vereinbarung


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