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Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der Unteren Wasserbehörde der StädteRegion Aachen gemäß § 49 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Zu diesen Arbeiten zählen beispielsweise Erkundungsbohrungen, Baugrundsicherungsmaßnahmen oder das Anlegen von Gräben für Versorgungsleitungen.
Die Anzeige ist mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten mit allen Informationen und Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens relevant sind, bei der Unteren Wasserbehörde der StädteRegion Aachen einzureichen.
Gemäß den §§ 8 und 14 des Geologiedatengesetzes (GeoIDG) sind Bohrungen, die der Durchführung geologischer Untersuchungen dienen, zusätzlich dem Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. Für die Anzeige der Bohrung als auch die Übermittlung der Fach- und Bewertungsdaten ist ausschließlich das Online-Verfahren „Bohranzeige NRW“ zu nutzen (siehe Link).
Wird im Rahmen der Arbeiten unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der Unteren Wasserbehörde der StädteRegion Aachen gemäß § 49 Absatz 2 WHG unverzüglich anzuzeigen.
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                            Zollernstraße
                            20
                            
                            52070
                            Aachen
                            
                            
                                
                                    Tel: +49 241 5198-7001
                                    
                                
                            
                            
                        
                            
                                
                                    umweltamt@staedteregion-aachen.de
                                
                                
                            
                        
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