Gebäudeeinmessungspflicht

Warum müssen Gebäude eingemessen werden?

Im Liegenschaftskataster werden für das Land Nordrhein-Westfalen alle Flurstücke und Gebäude flächendeckend, aktuell und lagerichtig nachgewiesen. Es dient damit als amtliches Geobasisinformationssystem für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Recht und Wissenschaft.
Um die gesetzlich geforderte Aktualität des Datenbestandes sicherzustellen, verpflichtet § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer, neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen.

Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?

Einmessungspflichtig sind Gebäude bzw. Bauwerke mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz- oder Nutzungsräumen, die dauerhaft errichtet sowie ausreichend standfest sind. Der Einmessungspflicht unterliegen ebenfalls äußere Grundrissänderungen bestehender Gebäude.

Nicht einmessungspflichtig sind insbesondere:

  • Gebäude oder Anbauten mit einer Grundfläche von weniger als 10 m²,
  • Bauwerke von geringer Bedeutung (z. B. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Behelfsbauten),
  • Balkone, Außentreppen und ähnliche Bauteile,
  • sowie die in § 62 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) aufgeführten Vorhaben

Wann entsteht die Pflicht der Gebäudeeinmessung?

Die Gebäudeeinmessung ist unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder der äußeren Grundrissänderung eigenständig zu beantragen. Die Einmessungspflicht besteht auch dann, wenn ein noch nicht eingemessenes Gebäude gekauft, ersteigert oder geerbt wird.

Ähnlich einer öffentlichen Last geht die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung auf die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer über.

Eine Verjährung der Einmessungspflicht sieht das Gesetz nicht vor.

Wie kann die Einmessungspflicht erfüllt werden?

Für den amtlichen Nachweis eines Gebäudes im Liegenschaftskataster ist eine Gebäudeeinmessung durch eine zugelassene Vermessungsstelle erforderlich.
Bauzeichnungen, Lagepläne oder Genehmigungsunterlagen ersetzen die Vermessung nicht.

Anträge auf Gebäudeeinmessung können gestellt werden:

  • bei allen in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren, oder
  • beim Kataster- und Vermessungsamt der StädteRegion Aachen.

Wie wird die Einmessungspflicht überwacht?

Die Bauaufsichtsbehörden in der StädteRegion Aachen informieren das Katasteramt regelmäßig über die Genehmigung und gegebenenfalls über die Fertigstellung von Baumaßnahmen.
Liegt dem Kataster- und Vermessungsamt drei Monate nach der Fertigstellung kein Nachweis über die Beantragung einer Gebäudeeinmessung vor, werden die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten schriftlich aufgefordert, innerhalb eines Monats eine Vermessungsstelle mit der Einmessung des Gebäudes zu beauftragen.
Geschieht dies nicht, veranlasst das Kataster- und Vermessungsamt die Gebäudeeinmessung auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten (§ 16 Absatz 3 VermKatG NRW - Ersatzvornahme).
Für die Durchführung der Ersatzvornahme wird zusätzlich zu den Vermessungskosten eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 Euro erhoben.

Wer trägt die Einmessungsgebühren und wie hoch sind diese?

Gebäudeeinmessungen werden nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung Nordrhein-Westfalen (VermWertKostT) abgerechnet.

Die Kosten der Einmessung trägt der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks.
Sie setzen sich zusammen aus einer Pauschale (Grundaufwand) und einer gestaffelten Gebühr, deren  Höhe sich nach dem Gebäudewert richtet. Hierbei sind die Normalherstellungskosten maßgebend. Diese sind anhand der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 4. Juli 2021 in der Standardstufe 4 ohne Anpassungen und Korrekturen zu ermitteln.

Grundaufwandspauschale: 380,-- Euro

Normalherstellungskosten: bis einschließlich 25.000,- Euro
Einmessungsgebühr: 260,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 25.000 bis 100.000 Euro
Einmessungsgebühr: 520,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 100.000 bis 350.000 Euro
Einmessungsgebühr: 780,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 350.000 bis 600.000 Euro
Einmessungsgebühr: 1.300,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 600.000 bis 1.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 2.080,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 1.000.000 bis 5.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 3.900,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 5.000.000 bis 10.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 5.200,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 10.000.000 bis 15.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 7.800,-- Euro

Normalherstellungskosten: von 15.000.000 bis 20.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 10.400,-- Euro

Normalherstellungskosten: über 20.000.000 Euro
Einmessungsgebühr: 13.000,-- Euro

Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Übernahme von Gebäudeeinmessungen in das Liegenschaftskataster ist gebührenfrei.

Beispielrechnung:
Sie haben ein Einfamilienhaus errichtet. Der Normalherstellungswert des Gebäudes beträgt nach den Normalherstellungskosten (NHK) ca. 500.000 Euro.
Daraus ergeben sich folgende Einmessungskosten:

  • Grundaufwandspauschale: 380,00 Euro
  • Einmessungsgebühr (Normalherstellungswert 350.000 - 600.000 Euro): 1.300,00 Euro
    zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer: 319,20 Euro
  • Gesamtkosten: 1.999,20 Euro

(Die tatsächlichen Kosten richten sich nach dem individuellen Normalherstellungswert des Gebäudes.)