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Informationen zur Datenerhebung Ausnahme Fahrverbot

Seit dem 25. Mai 2018 gilt nach zweijähriger Übergangsfrist die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die das Ziel hat, ein einheitliches unionsweites Datenschutzniveau zu etablieren. Um den Betroffenen von Anfang an das nötige Wissen über die Verarbeitung ihrer Daten zu verschaffen, sehen Art. 13 ff. DS-GVO umfangreiche Informationspflichten der Stelle vor, die Daten erhebt.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
StädteRegion Aachen
36.4 Ausnahmegenehmigungen –Sonn-/Feiertagsfahrgenehmigung
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
Tel.: 0241/5198-6500
E-Mail: info.stva@staedteregion-aachen.de

Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten:
StädteRegion Aachen
A 14 Prüfung und Beratung
Datenschutzbeauftragte
Zollernstr. 10
52070 Aachen
Tel.: 0241/5198-1410
E-Mail: datenschutz@staedteregion-aachen.de

Rechtsgrundlage
Grundlage für die Speicherung Ihrer Daten sind §§ 30 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Ziffer 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Erlass des Ministeriums für Verkehr NRW vom 28.03.2013 in der jeweils geltenden Fassung.

Gespeicherte persönliche Daten
Wer eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragt, hat der hierfür zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben und Unterlagen nachzuweisen. Vom Firmeninhaber werden die von ihm anzugebenen persönlichen Daten – Vorname, Familienname, Anschrift des Sitzes des Unternehmens, die für den Sitz des Unternehmens maßgebliche Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse – erfasst und gespeichert.

Empfänger der Daten
Datenempfänger sind diejenigen Stellen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung befugt sind, personenbezogene Daten abzurufen bzw. zu überprüfen.

Übermittlung von Daten an Stellen in Drittländern
Gemäß § 55 Abs. 1 StVG dürfen die Registerbehörden die gespeicherten Daten anzuständige Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, erforderlich ist.

Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandart nicht gewährleistet ist.

Löschung der Daten
Die Löschung der Daten erfolgt in der Regel 10 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung, nach Geschäftsaufgabe oder Tod des Unternehmers.

Betroffenenrecht
Nach Artikel 15 bis 21 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) haben Sie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch bezüglich aller Ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten. Sie haben das Recht, Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zu erheben. Postanschrift: Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel.: 0211/38424-0 oder E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten und Folgen der Nichtbeachtung
Geben Sie personenbezogene Daten (ausgenommen die als freiwillige Angabe gekennzeichneten Daten) nicht an, kann ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Ohne die erforderliche Erlaubnis ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu führen oder vorgeschriebene Erlaubnisdokumente und Bescheinigungen nicht mitzuführen, kann eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie sind nicht verpflichtet, ihre Telefonnummer oder Emailadresse mitzuteilen. In diesem Fall kann bei Rückfragen oder Problemen im Zusammenhang mit der Vorgangsbearbeitung dann nur schriftlich Kontakt mit Ihnen aufgenommen werden. Dies kann dazu führen, dass sich die Bearbeitungsdauer verlängert und Ihr Antrag nicht zeitnah bearbeitet werden kann.