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Bau- und Abbruchabfälle

Im Rahmen von Bau-, Umbau- und Abbruchmaßnahmen fallen Abfälle an, deren Entsorgung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), den auf Grundlage des KrWG erlassenen Verordnungen und den Abfallentsorgungssatzungen des Zweckverbandes Entsorgungsregion West sowie der zuständigen Kommune erfolgen muss.

Der Abfallerzeuger ist zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung seiner Abfälle verpflichtet. Das gilt auch, wenn mit der Entsorgung ein Entsorgungsunternehmen beauftragt wurde.

Während der Baumaßnahme sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist.

Grundsätzlich ist das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle gemäß § 9 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 KrWG einzuhalten. Gefährliche Abfälle, die bei einem Abbruch regelmäßig anfallen, sind beispielsweise:

  • Asbesthaltige Baustoffe: Eternitplatten, Welleternit, Rohrisolierungen, Brandschutztüren und –klappen,
  • Isoliermaterialien: Künstliche Mineralwolle (KMF), teerhaltige Dachpappe,
  • A IV Holz: Konstruktionshölzer, Dachstuhl, Holzfenster und Außentüren,
  • mit Mineralöl und/oder Kraftstoff verunreinigter Bodenaushub und /oder Bauschutt.

 Weitere Informationen erhalten Sie unter Formulare / Infos.

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Zollernstraße 20
52070 Aachen

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