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Amtsvormundschaften

 

Gesetzliche Amtsvormundschaften und bestellte Amtsvormundschaften 

Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt für ein Kind ein, sofern die Mutter des Kindes selbst noch minderjährig ist.

Die bestellte Amtsvormundschaft kann für ein Kind gerichtlich angeordnet werden, wenn die Eltern tatsächlich nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben.

Aufgaben der Amtsvormundschaft

Alle Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge für ein Kind sind vom Amtsvormund wahrzunehmen.

Aufgaben der Amtspflegschaft

Werden nur Teile der elterlichen Sorge durch Gerichtsbeschluss entzogen, wird dies Pflegschaft genannt und diese auf einen Pfleger übertragen.

Personenpflegschaft:
Der Pfleger übernimmt die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Vermögenspflegschaft:
Der Pfleger verwaltet das Vermögens des Kindes.

Ergänzungspflegschaft:
zum Beispiel: Vertretung eines Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

Kontakt

Familienberatung, Schulpsychologie und Fachstellen
Zollernstraße 10
52070 Aachen

Ansprechpartner/-innen

Herr Helmut Herzberg
Tel: +49 241 5198-2170
Fax: +49 241 5198-82170
helmut.herzberg@staedteregion-aachen.de

Frau Lisa Küppers
Tel: +49 241 5198-5151
Fax: +49 241 5198-85151
lisa.kueppers@staedteregion-aachen.de