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Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Erlaubnis- und Anzeigepflicht

Einige Chemikalien, z.B. bestimmte Rattengifte oder Bauprodukte, unterliegen Beschränkungen hinsichtlich des Verkaufs an und der Verwendung durch Privatpersonen. Unterliegen sie der Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, dürfen sie im Einzelhandel ohne Erlaubnis der Behörde nicht an die Öffentlichkeit abgegeben werden. Wer bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Welche Stoffe und Gemische unter die Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung fallen, ist der Anlage 2 der Verordnung zu entnehmen.

Für die erstmalige Abgabe dieser Stoffe und Gemische an gewerbliche Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten, besteht eine Anzeigepflicht nach §7 der Chemikalien-Verbotsverordnung, die dem Gesundheitsamt der Städteregion Aachen (Frau Lünemann / Frau Offermann) vorzulegen ist. Hier erfolgt eine Bestätigung bzw. Kenntnisnahme.

Die Erlaubnis nach §6 der Chemikalien-Verbotsverordnung erteilt das Gesundheitsamt der Städteregion Aachen.

Zur Beantragung der Erlaubnis dort benötigen Sie folgende Voraussetzungen und Dokumente:

  • Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Nachweis der Volljährigkeit

 

Die Unterlagen sind vorab beim Gesundheitsamt der Städteregion Aachen einzureichen. Nach Prüfung der Dokumente erhalten Sie einen Termin, zu dem Sie bitte die Originale mitbringen. Die Erlaubniserteilung ist kostenpflichtig.

Hinweis:

Die Durchführung von Sachkundeprüfungen und die Ausstellung von Prüfzeugnissen erfolgt durch die Bezirksregierung Düsseldorf:

https://www.brd.nrw.de/themen/arbeitsschutz/arbeitsschutz-staetten/gefahrstoffe/chemikalien-verbotsverordnung

 

Die Sachkunde ist seit dem 01.Juni 2019 nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Erwerb mittels einer ½-tägigen oder nach 6 Jahren mittels einer 1-tägigen Fortbildungsveranstaltung aufzufrischen. Die Fortbildungszertifikate sind bei der Überwachung im Einzelhandel vorzulegen.

Weitere Hinweise dazu finden Sie unter:

https://www.blac.de/Publikationen.html