Breadcrumb

Nachtarbeit

Der Schutz der Nachtruhe ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt. 

 

Danach sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr grundsätzlich alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören.

Auf Antrag können Ausnahmen von dem Verbot zugelassen werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
Ein öffentliches Interesse liegt zum Beispiel bei wiederkehrenden Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern vor.

Für eine erleichterte Antragstellung ohne zeitaufwändige Nachfragen zum Vorhaben, steht Ihnen ein Antragsformular mit einer Auflistung der erforderlichen Angaben sowie ein Merkblatt online zur Verfügung.

 

Kontakt

Nachtarbeit
Zollernstraße 20
52070 Aachen

nachtarbeit@staedteregion-aachen.de

Ansprechpartner/-innen