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Hilfen im Arbeitsleben

Die Angebote und Hilfen der Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben richten sich insbesondere an folgenden Personenkreis:
 

  • Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen als schwerbehindert gilt, wer vom Versorgungsamt einen gültigen Feststellungsbescheid mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten hat
  • Erwerbstätige gleichgestellte behinderte Menschen gleichgestellt werden kann ein behinderter Mensch, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ohne die Gleichstellung kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder erhalten werden kann. Zuständig für die Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit
  • Arbeitgeber, die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigen oder beschäftigen möchten
  • Betriebs- und Personalräte
  • Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte in Unternehmen bzw. Behörden


Die Zuständigkeit der Fachstelle ist abhängig von der Art der Hilfe und richtet sich grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes oder nach dem Wohnsitz.

Neben finanziellen Hilfen und Beratungsangeboten ist die Fachstelle auch zuständig für Sachermittlungen im besonderen Kündigungsschutzverfahren.

Weitere Informationen finden Sie in den einzelnen Bereichen auf der linken Seite.