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Hilfen in Ausbildung und Schulbildung

 

Schüler können unter bestimmten Voraussetzungen zwei unterschiedliche Leistungen in Anspruch nehmen.

Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen haben einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn

  • sie gleichzeitig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.


Bei einem Leistungsanspruch nach dem SGB II gewährt das Jobcenter auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Leistungsempfänger nach SGB XII bzw. von Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei der örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Das Amt für Soziales und Senioren ist neben den Aufgaben im Sozialhilfe- und Grundsicherungsbereich auch zuständig für die Gewährung von BAföG- Leistungen für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 10. Diese Leistung wird für den Lebensunterhalt und zur Deckung der ausbildungsbedingten Aufwendungen geleistet. Sie wird unmittelbar im Amt für soziale Angelegenheiten der StädteRegion bearbeitet.