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Entsorgungsnachweis


Zur Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind gesetzlich vorgeschriebene Nachweise zu führen (Nachweisverfahren gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz und Nachweisverordnung).

Gemäß der Nachweisverordnung muss vorab die Möglichkeit der Entsorgung geprüft und ein so genannter Entsorgungsnachweis beigebracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass der geplante Entsorgungsweg rechtmäßig ist. Schließlich muss der ordnungsgemäße Verbleib des Abfalls über Begleitscheinpapiere nachgewiesen werden (Dokumentation jedes einzelnen Entsorgungsvorganges mittels Übernahme- und/oder Begleitschein).


Wann brauche ich einen Entsorgungsnachweis?

Bei bis 2 t gefährliche Abfälle insgesamt pro Jahr, fällt ein Betrieb unter die Kleinmengenregelung; er kann seine gefährliche Abfälle über die Schadstoffsammelstation entsorgen und braucht keinen Entsorgungsnachweis. Die Entsorgung ist jedoch mittels Wiegescheinen gegenüber der Behörde nachzuweisen.

Oberhalb von 2 t gefährlichen Abfall gibt es gibt zwei Arten von Entsorgungsnachweisen je nach Abfallmenge.

 

1. Einzelentsorgungsnachweis

Der Einzelentsorgungsnachweis wird bei Abfallmengen von über 20 t im Jahr pro Abfallart beantragt. Wichtig: Nach der aktuellen Nachweisverordnung muss der Entsorgungsnachweis digital, das heißt elektronisch geführt werden.

Die Länder stellen mit der zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) die technischen Voraussetzungen für das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zur Verfügung: Über die ZKS-Abfall werden alle Nachweisdokumente bundesweit elektronisch entgegengenommen und verteilt. Voraussetzung für die Teilnahme ist ein Internetzugang mit geeigneter Soft- und Hardware sowie die Registrierung bei der ZKS.


2. Sammelentsorgungsnachweis

Der Sammelentsorgungsnachweis bezieht sich auf kleinere Abfallmengen, das heißt bis 20 t/a je Abfallart und Abfallerzeuger. Der Sammelentsorgungsnachweis wird von einem Einsammler (Beförderer / Transporteur) geführt.

Voraussetzung für die  Sammelentsorgung ist, dass die Abfälle

  • denselben Abfallschlüssel und
  • den gleichen Entsorgungsweg haben, sowie
  • in Ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben (Grenzwerten) für die Sammelcharge entsprechen und
  • die beim Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge von 20 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigen.


Wichtig: Der Sammelentsorgungsnachweis ist nicht übertragbar, das heißt er ist an einen bestimmten Beförderer gebunden! Der zu erstellende Entsorgungsnachweis muss auf gesetzlich vorgeschriebenen Formblättern eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie durch das Merkblatt zum Entsorgungsnachweisverfahren als Download.

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