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Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Verlust einer Betriebserlaubnis
Zulassungsfreie Fahrzeuge (z.B. Mofas, motorisierte Krankenfahrstühle, etc.) werden – je nach Fahrzeugklasse – ohne amtliches Kennzeichen oder mit einem Versicherungskenn-zeichen geführt. Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen solche Fahrzeuge aber nur dann in Betrieb genommen werden, wenn für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist.
Wenn das Dokument der allgemeinen Betriebserlaubnis (Typgenehmigung) gestohlen wurde oder in Verlust geraten ist, können Sie bei der Zulassungsbehörde eine Unbedenklichkeitsbe-scheinigung erlangen.
Am Zulassungsschalter sind vorzulegen:
- Bescheinigung der örtlichen Polizeidienststelle, dass das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet ist
- Personalausweis oder Reisepass
- Eigentumsnachweis (z.B. Rechnung, Kaufvertrag)
- ggf. Versicherungsschein
Unter Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie dann beim Hersteller die Ersatzausstellung der allgemeinen Betriebserlaubnis beantragen.
Wenn es den Hersteller Ihres Fahrzeugs nicht mehr gibt, erhalten Sie eine Unbedenklichkeits-bescheinigung für die Erstellung eines Gutachtens zur späteren Erlangung einer Einzelbe-triebserlaubnis.
Wichtig: Nach Erstellung des Gutachtens müssen Sie zwecks Erteilung der Betriebserlaubnis nochmals bei der Zulassungsstelle vorsprechen.
Kontakt
Straßenverkehrsamt
Carlo-Schmid-Straße
4
52146
Würselen
Tel: +49 241 5198-6500
Fax: +49 241 5198-80650
info.stva@staedteregion-aachen.de
Öffnungszeiten:
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