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Informationen für neue berufliche Betreuer_innen zum Registrierungsverfahren

Als berufliche Betreuer_innen können nur die Betreuer von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf des Registrierungsverfahrens geführt werden.

I. Zuständige Stammbehörde (§ 2 Abs. 4 BtOG):

Für die Registrierung ist die Betreuungsbehörde örtlich als Stammbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der berufliche Betreuer seinen Sitz (Büro- oder Geschäftsadresse) hat oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz nicht vorhanden oder soll ein solcher auch nicht errichtet werden, richtet sich die Zuständigkeit ersatzweise nach dem (Haupt-)Wohnsitz des beruflichen Betreuers.

II. Voraussetzungen für die Registrierung als Berufsbetreuer (§ 23 ff. BtOG i. V. m. BtRegV):

Nach § 23 Abs. 1 BtOG sind Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer:

  1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
  2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
  3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines jeden Versicherungsjahres.

Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn

  1. die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 StGB oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a StPO unterliegt,
  2. die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
  3. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 BtOG widerrufen worden ist oder
  4. die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.

Die erforderliche Sachkunde nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG umfasst die nach § 3 BtRegV genannten Kenntnisse (siehe VI).

III. Notwendige Unterlagen, die mit dem Antrag auf Registrierung eingereicht werden müssen:

Die Registrierung erfolgt mit einem Antrag, der bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen ist. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (§ 24 Abs. 1 BtOG):

 

  1. ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30 Abs. 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein darf (Hinweis: das Führungszeugnis für behördliche Zwecke wird nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG direkt an die zuständige Stammbehörde übersandt. Dies ist bei der Beantragung anzugeben),
  2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein darf,
  3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,
  5. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BtOG erforderlichen Sachkunde (siehe IV),
  6. Mitteilung über den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der beabsichtigten beruflichen Betreuertätigkeit gem. § 11 BtRegV.
  7. nur für Vereinsbetreuer (soweit erforderlich): einen Nachweis/eine Bescheinigung des anerkannten Betreuungsvereins aus dem/der hervorgeht, dass dieser sicherstellt, dass der Vereinsbetreuer bis  zum vollständigen Nachweis seiner Sachkunde durch einen Mitarbeiter, der als beruflicher Betreuer registriert ist, bei den von ihm geführten Betreuungen angeleitet und kontrolliert wird (§ 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BtOG).

IV. Nachweis der erforderlichen Sachkunde:

Die erforderliche Sachkunde nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG umfasst die nach § 3 BtRegV genannten Kenntnisse. Die Sachkunde ist gem. 4 BtRegV wie folgt nachzuweisen:

  1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5BtRegV,
  2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 BtRegV oder
  3. durch anderweitige Nachweise der Sachkunde nach § 7 BtRegV.

Auf Antrag kann die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid entscheiden, ob der anderweitige Nachweis der Sachkunde durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden kann (§ 7 Abs. 4 BtRegV).

Auf Antrag kann die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens im Einzelfall durch gesonderten Bescheid entscheiden, ob Nachweise über Teilbereiche der Kenntnisse und mehrjährige für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung, die einem Sachkundenachweis im Wesentlichen gleichwertig sind oder mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer, dass die Sachkunde im Übrigen vermutet wird (§ 7 Abs. 5 BtRegV).

Die erforderliche Sachkunde kann vor allem durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 8 Abs. 1 BtRegV anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden. Die Inhalte und der notwendige Umfang des modularen Sachkundelehrgangs finden sich in der Anlage zur BtRegV. Eine Übersicht der Anbieter von anerkannten Sachkundelehrgängen finden Sie als Anlage zu diesem Merkblatt.

Bei Antragstellern mit der Befähigung zum Richteramt sowie Antragstellern, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit abgeschlossen haben, gilt die für die Registrierung erforderliche Sachkunde als nachgewiesen (§ 7 Abs. 6 BtRegV).

Unter bestimmten Voraussetzungen können nach § 9 BtRegV auch im Ausland erworbene Berufsqualifikationen anerkannt werden. Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizubringen (§ 13 Abs. 3 BtRegV).

Über die Anerkennung der jeweiligen Nachweise über die erforderliche Sachkunde entscheidet die zuständige Stammbehörde abschließend im Registrierungsverfahren.

V. Ablauf des Registrierungs- und Prüfverfahrens:

Nach Eingang des Antrages prüft die Stammbehörde neben ihrer örtlichen Zuständigkeit, ob die Unterlagen vollständig sind und vor allem, ob die notwendige Sachkunde gem. BtRegV vollständig nachgewiesen wurde.

Zur Feststellung der persönlichen Eignung wird mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch geführt, das protokolliert wird (§ 24 Abs. 2 BtOG, § 12 BtRegV).

Wenn die sonstigen Voraussetzungen an die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorliegen, hat der Antragsteller aus Anforderung der Stammbehörde abschließend den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (§ 24 Abs. 3 Satz 5 BtOG). Über den Antrag wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen regelhaft innerhalb einer Frist von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden.

Die Registrierung gilt bundesweit (§ 24 Abs. 3 Satz 7 BtOG).

VI. Vorläufige Registrierung nach § 33 BtRegV:

Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtOG erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

  1. die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
  2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BtOG nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.

Ob die Stammbehörde eine vorläufige Registrierung durchführt, ist eine Ermessensentscheidung und hängt wesentlich davon ab, dass zum Zeitpunkt des Registrierungsantrages entsprechende Angebote für den vollständigen Nachweis der Sachkunde konkret nicht zur Verfügung stehen. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30.06.2025.

VII. Mitteilungs- und Nachweispflichten nach der Registrierung:

Nach erfolgter Registrierung müssen berufliche Betreuer die nachfolgenden Mitteilungs- und Nachweispflichten beachten:

1. Mitteilungspflichten

Wann?

Rechtsgrundlagen

  • alle Änderungen im Bestand der geführten Betreuungen

Ab Registrierung

alle 6 Monate

§ 25 Abs. 1 Satz 1 BtOG

  • alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können
  • Änderungen bei zeitlichem Umfang oder Organisationsstruktur der Tätigkeit, Wechsel von Geschäfts- oder Wohnsitz

unverzüglich

§ 25 Abs. 1 Satz 1 BtOG

 

 

§ 25 Abs. 1 Satz 2 BtOG

  • Änderungen von Geschäfts- oder Wohnsitz
  • (hier: Mitteilung an die neue Stammbehörde)

unverzüglich

§ 28 Abs. 1 BtOG

2. Nachweispflichten

 

 

  • Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses
  • Vorlage einer aktuellen Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs-, oder Strafverfahren anhängig ist

 

 

Ab Registrierung

alle 3 Jahre

§§ 30 Abs. 5 BZRG, 25

Abs. 2 BtOG

§§ 882b ZPO,

25 Abs. 2 BtOG

 

§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BtOG

  • Ergebnis des Feststellungsverfahrens über die verbindliche Vergütungseinstufung

Nach Bekanntgabe

§§ 8 Abs. 3 VBVG,

25 Abs. 4 BtOG

  • Nachweise über Fortbildungen, die berufliche Betreuer besucht haben

Regelmäßig

§ 29 Satz 2 BtOG

 

Die Mitteilungs- und Nachweispflichten müssen selbständig gegenüber der Stammbehörde ohne gesonderte Aufforderung erfüllt werden.

VIII. Rücknahme und Widerruf der Registrierung:

Die Registrierung kann zurückgenommen werden, wenn im Antrag vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder wichtige Umstände, die für die Registrierung maßgeblich sind, verschwiegen werden (§ 27 Abs. 2 BtOG). Die Rücknahme der Registrierung kann in diesen Fällen auch rückwirkend erfolgen.

Die Registrierung kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 VwVfG).

Der Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn

  1. die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Davon ist auszugehen, wenn einer der in § 23 Abs. 2 BtOG genannten Gründe nachträglich eintritt oder der berufliche Betreuer beharrlich seinen Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht nachgekommen ist (§§ 25, 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG),
  2. kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG mehr besteht (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BtOG),
  3. Betreuungen dauerhaft unqualifiziert geführt werden. Davon ist auszugehen, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG),
  4. der berufliche Betreuer entgegen dem gesetzlichen Verbot Geld oder geldwerte Leistungen seine Betreuten annimmt einschließlich Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes (§ 30 Abs. 1 BtOG) und keine der nach § 30 Abs. 2 BtOG genannten Ausnahmen vorliegt oder eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 30 Abs. 3 BtOG vorliegt (27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG),
  5. Nur für Vereinsbetreuer: erfolgt die Registrierung als Vereinsbetreuer unter der Bedingung, dass nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BtOG die vollständige Sachkunde gegenüber der Stammbehörde bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung nachzuweisen ist, kann bei fehlendem Nachweis oder fehlendem Nachweis, dass der Vereinsbetreuer ohne sein Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten, die Registrierung widerrufen werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 BtOG).