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Der Antragsteller ist verpflichtet, der Naturschutzbehörde eine Beschreibung / Bewertung des ökologischen Zustandes der betroffenen Fläche zum Zeitpunkt vor dem Eingriff (status quo) und für den Zeitpunkt nach Durchführung der Planung (Eingriffsintensität) vorzulegen.
Außerdem sind mögliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Kompensation der beschriebenen Eingriffe darzulegen. Hierfür stellt er mit Hilfe eines Fachbüros (z.B. Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung) einen landschaftspflegerischen Begleitplan auf, der Ausgangszustand und Eingriffssituation vergleicht und in Form einer Bilanzierung die erforderliche Kompensation berechnet. Zur Verdeutlichung werden Ausgangszustand, Eingriff und Kompensation zusätzlich zeichnerisch dargestellt.
Die entsprechenden Berechnungen erfolgen mit Hilfe von Bewertungsverfahren, die in der Regel für verschiedene Lebensräume / Vegetationstypen einen ökologischen Wert (öW) festsetzen:
Wird zum Beispiel eine Ackerfläche in der Größe von 100 qm mit dem öWvon 6/qm versiegelt, so sinkt der öW auf 0/qm. Damit entsteht eine Kompensationsverpflichtung von 600 öW (ökologisches Defizit).
Eine mögliche Ersatzmaßnahme wäre die Pflanzung eines Feldgehölzes auf einer Ackerfläche. Der Acker hat einen öW von 6/qm, ein Feldgehölz einen öW von 12/qm. Die ökologische Aufwertung würde in diesem Fall 6 öW/qm betragen.
Wenn nun ein Acker in einer Größe von 100 qm zu einem Feldgehölz umgewandelt wird, entsteht ein Kompensationsguthaben von 600 öW. Der Eingriff ist damit ausgeglichen.
Dies ist eine vereinfachte fiktive Bewertung zur Eingriffsregelung, um das Prinzip der ökologischen Bilanzierung im landschaftspflegerischen Begleitplan zu erklären.
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