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Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen

In der Eingriffsregelung stellt sich als erstes die Frage, ob ein Eingriff zu vermeiden ist oder ob er zumindest vermindert werden kann.

 

Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Landesnaturschutzgesetz - § 30 ff LNatSchG NRW).

Wenn z.B. eine bauliche Anlage nicht auf der unversiegelten Grünfläche, sondern auf einer schon vorhandenen versiegelten Fläche errichtet wird, entsteht kein neuer Eingriff in den Naturhaushalt. Das heißt auch, dass schon früher rechtmäßig ausgeführte Eingriffsmaßnahmen in ihrer heutigen Eingriffsintensität bei neuen Vorhaben berücksichtigt werden.

Manchmal kann zumindest durch eine geschickte Bauplanung der Eingriff und die Eingriffsfolgen reduziert werden. Durch die Verschiebung einer geplanten Halle teils nur um wenige Meter konnten in der Vergangenheit schon zahlreiche Bäume gerettet werden.

Bachbett- und Uferverbau mit einer Pflasterung in einem Betonbett, der zur Absicherung von Brückenbauten oder zur Ufersicherung erforderlich war, kann oft auch in Form einer Steinstickung oder noch besser in Form einer Steinschüttung vorgenommen werden. So können Wasserpflanzen weiterhin zwischen den Steinen wachsen und Fische und andere Wassertiere die Lücken im Material als Lebensraum nutzen.

Verminderungsmaßnahmen reduzieren den Eingriff und damit auch die Kosten für die Kompensationsmaßnahmen.

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