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Ich habe den Rettungsdienst nicht selbst alarmiert. Warum muss ich trotzdem zahlen

Die Gebührenpflicht entsteht durch den Empfang der Leistung. Sie entsteht nicht dadurch, wer den Notruf abgesetzt hat. Gebührenpflichtig ist nach § 5 der Gebührensatzung die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird.

Wenn eine dritte Person den Rettungsdienst in Ihrem Interesse alarmiert hat, zum Beispiel eine Passantin oder ein Familienangehöriger, sind Sie als Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger gebührenpflichtig.

Ausnahme: missbräuchliche Alarmierung Wenn jemand den Rettungsdienst wissentlich ohne rechtfertigenden Grund alarmiert hat, wird nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung diese Person zur Gebührenschuldnerin oder zum Gebührenschuldner. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein solcher Fall vorliegt, wenden Sie sich bitte schriftlich mit einer Schilderung des Sachverhalts an uns.

Die Kontaktdaten der Gebührenabrechnung Rettungsdienst finden Sie im Kasten hier auf der Seite. 

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Kontakt

Gebührenabrechnung Rettungsdienst
Kranzbruchstraße 15
52152 Simmerath