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Abschluss einer KFZ Versicherung


Der Betrieb eines Fahrzeuges im Straßenverkehr birgt erhebliche Risiken.

Deshalb hat der Gesetzgeber für die Zulassung von Fahrzeugen die Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung verbindlich vorgeschrieben. Nur in einigen Ausnahmefällen verzichtet der Gesetzgeber bei sogenannten zulassungsfreien Fahrzeugen auf diese Pflichtversicherung.

Sie als eingetragener Fahrzeughalter sind dafür verantwortlich, dass das zugelassene Fahrzeug ununterbrochen haftpflichtversichert ist.

Besteht die berechtigte Annahme, dass ein zugelassenes Fahrzeug nicht mehr versichert ist, erhält die Zulassungsstelle umgehend Nachricht vom letzten Versicherungsunternehmen.

Die Zulassungsstelle ist dann gesetzlich dazu verpflichtet, Sie unverzüglich per Ordnungsverfügung anzuweisen, neuen Versicherungsschutz nachzuweisen oder alternativ das Fahrzeug abzumelden. Hierzu wird Ihnen eine sehr kurze Frist gesetzt, um die Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer schnell und wirkungsvoll zu beseitigen.

Bitte veranlassen Sie dann bei der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl, dass unverzüglich eine neue elektronische Versicherungsbestätigungsnummer an die Zulassungsbehörde übermittelt wird.

Auch zugelassene Fahrzeuge, die aktuell nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (z.B. abgestellte Fahrzeuge auf Privatgelände), müssen versichert sein.


Empfehlungen

Wenn Sie sich für einen Wechsel der Versicherungsgesellschaft entschieden haben, muss die neue Versicherung elektronisch eine „Versicherungsbestätigung zur Übermittlung“ (eVBzÜ) an die Zulassungsstelle übersenden. Mit Übernahme der neuen Versicherung wird der vorherige Versicherer automatisch informiert.

Halten Sie sich auf dem Laufenden bezüglich ihrer Versicherungsangelegenheiten. Das Straßenverkehrsamt hat nicht das Recht, sich in diese privatrechtlichen Angelegenheiten einzumischen. Sollte ihrer Meinung nach eine Mitteilung des Versicherers unberechtigt gewesen sein, setzen Sie sich zur Klärung des Sachverhaltes direkt mit der Versicherungsgesellschaft in Verbindung.
Zum Ausgleich eventuell entstandener finanzieller Nachteile wenden Sie sich möglichst sofort an das verantwortliche Versicherungsunternehmen.
Sollte die hier eingegangene Anzeige Ihrer Versicherung auf einem Irrtum beruhen, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit eines eventuellen Betriebsuntersagungsverfahrens.
Erst wenn der neue Versicherungsschutz von uns bestätigt wird, dürfen Sie das Fahrzeug wieder nutzen.

 

Kontakt

Straßenverkehrsamt
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
Tel: +49 241 5198-6500
Fax: +49 241 5198-80650

info.stva@staedteregion-aachen.de