Darlehen

Ist ein_e Empfänger_in von Hilfen in Pflegeeinrichtungen (Mit-) Eigentümer_in von Grundvermögen, das nicht geschont ist i.S.v. § 90 SGB XII, werden Sozialhilfe und/oder Pflegewohngeld darlehensweise erbracht.

Die StädteRegion Aachen als Hilfeträger kann gemäß § 91 Satz 2 SGB XII die darlehensweise Leistungserbringung davon abhängig machen, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens dinglich (Grundschuld oder Hypothek) gesichert wird.

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