Kostenersatz durch Erben

Nach dem Tod einer leistungsberechtigten Person von Hilfen in Pflegeeinrichtungen, ist der Erbe gemäß § 102 SGB XII zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.

Grundsätzlich müssen sämtliche Sozialhilfekosten, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod angefallen sind, erstattet werden. Ausgenommen von der Kostenersatzplicht sind die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Die Erbenhaftung beschränkt sich auf den Nachlass. Den Erben verbleibt vom Nachlass ein Freibetrag.  

Die Bearbeitungszuständigkeiten entnehmen Sie bitte den Kontaktdaten.

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