Bestattungskosten

Nach dem Tod einer leistungsberechtigten Person von Hilfen in Einrichtungen kann das Amt für Soziales und Senioren der StädteRegion Aachen nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernehmen, soweit den hierzu Verpflichteten (wie Erben oder Unterhaltspflichtigen) nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

In allen anderen Sterbefällen ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Die Bearbeitungszuständigkeiten entnehmen Sie bitte den Kontaktdaten.